Versteigerung und Verkauf von Altfahrzeugen erfordert Nachweis der abfallrechtlichen Befugnis

Seit Jahren werden immer wieder nicht mehr reparaturwürdige KFZ an Übernehmer verkauft, die dafür nicht die notwendige abfallrechtliche Erlaubnis besitzen. Solche Kaufverträge verstoßen nicht nur gegen das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG). Sie  können auch unlauterer Wettbewerb sein.

Bei der Versteigerung oder dem Verkauf eines erkennbar nicht reparaturfähigen oder reparaturwürdigen, nicht trocken gelegten KFZ handelt es sich um die Weitergabe von gefährlichem Abfall.

Verpflichtungen nach AWG

Nach § 15 AWG darf Abfall nur an Befugte mit entsprechendem Berechtigungsumfang gemäß § 24a AWG übergeben werden. Nach den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften und dem dazu ergangenen Erlass des BMLFUW zur Altfahrzeugeverordnung 2015 hat man sich vor Übergabe des Altfahrzeuges zu vergewissern, dass der Übernehmer entweder über eine für die Sammlung oder Behandlung von solchen Altfahrzeugen entsprechende Erlaubnis (Schüsselnummer 35203) verfügt oder dass es sich beim Übernehmer (ausnahmsweise) um einen „erlaubnisfreien Rücknehmer“ handelt.

Auch wenn ein Altfahrzeug von Schadstoffen entfrachtet („trockengelegt“) ist, so ist es zwar kein „gefährlicher Abfall“ mehr, dennoch bedarf ein Übernehmer, der das Fahrzeug nicht an einen befugten Abfallverwerter (letztendlich zwecks Aufbereitung im Shredder) weitergibt, sondern es zB als „Ersatzteilspender“ verwendet, einer entsprechenden abfallrechtlichen Erlaubnis.

Unlauterer Wettbewerb

Das Verkaufen oder Versteigern eines Altfahrzeuges, ohne die erforderlichen Nachweise zu verlangen, kann auch eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein.

Aufgrund eines konkreten Falles wurde von einem befugten Shredderunternehmen ein Versteigerungsunternehmen aufgefordert, solche unlauteren Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. Das Versteigerungsunternehmen hat daraufhin folgende verbindliche Unterlassungserklärung abgegeben:

„Wir werden es ab sofort im geschäftlichen Verkehr unterlassen, nicht trockengelegte Altfahrzeuge im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 bzw der Altfahrzeuge-Verordnung zu versteigern oder zu verkaufen, wenn der Käufer nicht nachweist, dass er die Voraussetzungen gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die Übernahme von solchen Altfahrzeugen erfüllt.“

Diese Verpflichtung zur Unterlassung des Verkaufs oder der Versteigerung an Nichtbefugte betrifft der Sache nach auch das Ersteigern von Fahrzeugen auf Internetplattformen, weil die abfallwirtschaftsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Pflichten sich an jedermann richten.

Kfz-Prüfung im Hinblick auf Abfalleigenschaft

Um festzustellen, ob ein Gebrauchtwagen oder ein Altfahrzeug, das rechtlich als Abfall anzusehen ist, vorliegt, ist zu prüfen, ob ein KFZ reparaturfähig bzw reparaturwürdig ist. Ist das nicht der Fall, so ist es als Altfahrzeug (Abfall) einzustufen. Für die abfallrechtliche Prüfung von beschädigten KFZ steht seit mehr als einem Jahr als Hilfsmittel ein Abfallprüftool zur Verfügung, das eine Kalkulation nach objektiven nachvollziehbaren Kriterien ermöglicht. Das von unabhängigen Gerichtssachverständigen entwickelte KFZ-Abfallprüftool ist im Beitrag „Die Beurteilung der Abfalleigenschaft von Kraftfahrzeugen“ von Berger/Pfeffer, Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) 2015/190 (Seite 351 ff) näher beschrieben.

Um den abfallrechtlichen Verpflichtungen zu genügen, ist beim Verkauf oder der Versteigerung von beschädigten Kraftfahrzeugen (im Sinne der Abfalldefinition) sicherzustellen, dass diese, falls sie Altfahrzeuge (und daher Abfall) sind, nur an Befugte übergeben werden. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss mit Verwaltungsstrafen sowie auch kostspieligen Unterlassungsklagen nach dem UWG rechnen.

Quellen:

Erlass zur Altfahrzeugeverordnung (April 2015)

Berger/Pfeffer, Die Beurteilung der Abfalleigenschaft von Kraftfahrzeugen, ZVR 2015/190 http://www.haslinger-nagele.com/files/PDF%20Dateien/ZVR_2015-11,%20351%20Wolfgang%20Pfeffer.pdf