Interkommunale Zusammenarbeit – eine Alternative zur Ausschreibung

Die neue EU-Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe wird Ausnahmen von der Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung vorsehen, wenn es sich um bestimmte Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors handelt. Die neue Vergaberichtlinie ist zwar erst bis 18. April 2016 von den Mitgliedstaaten umzusetzen, doch ein Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2013/04/0020) kann schon jetzt Erleichterungen bei der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden bringen. In dem dort entschiedenen Fall der Entsorgung der Siedlungsabfälle einer NÖ Gemeinde in Anlagen der Stadt Wien musste der oft mühsame Weg der öffentlichen Ausschreibung nicht beschritten werden.

Auch wenn abzuwarten ist, wie die neue Vergaberichtlinie (2014/24/EU) in Österreich umgesetzt werden wird, so hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 2014, 2013/04/0020, doch deutlich festgehalten, dass eine Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften vom Anwendungsbereich des Vergaberechts der Europäischen Union schon bisher – unter bestimmten Voraussetzungen – nicht erfasst ist. Der österreichische Rechtsbegriff des „öffentlichen Auftragswesens“ ist im Sinne des Unionsrechts auszulegen.

Der VwGH hat den Begriff der „Zusammenarbeit“ im zitierten Erkenntnis dahin verstanden, dass ein Leistungsaustausch zwischen Gemeinden im Bereich der Abfallbehandlung auch gegen Entgelt zulässig sein kann. Ein namhafter privater Entsorgungskonzern hatte beim NÖ Vergabesenat eine Vereinbarung zwischen der Stadt Wien und der Stadt Klosterneuburg erfolgreich beeinsprucht, dass die Stadt Klosterneuburg ihren Siedlungsabfall von der Stadt Wien in ihren Müllverbrennungsanlagen behandeln lässt. Gegen die Aufhebung dieser Vereinbarung durch den NÖ Vergabesenat haben die Städte Wien und Klosterneuburg beim Verwaltungsgerichthof Beschwerde erhoben und Recht bekommen.

Obwohl sich der VwGH zum Thema der „Entgeltlichkeit“ einer Zusammenarbeit zwischen Kommunen nicht äußerte und sowohl die „Leitentscheidung“ des EuGH zu dieser Frage (EuGH, Rs C−480/06, Stadtreinigung Hamburg) und auch die zitierte VwGH−Entscheidung Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abfallbeseitigung zum Gegenstand hatten, sodass u.a. noch offen ist, was Gegenstand einer zulässigen Kooperation sein kann, so ist doch festzuhalten, dass es für Kommunen tatsächlich einen dritten Weg zwischen „selber erbringen“ oder „an Private ausschreiben“ gibt, nämlich mit einer anderen Kommune zusammenzuarbeiten.

Die Voraussetzungen für eine solche interkommunale Zusammenarbeit werden im Art. 12 der künftigen Vergaberichtlinie näher beschrieben. Während die Absätze 1 – 3 die „In-House-Vergabe“ erläutern, regelt Absatz 4 die interkommunale Zusammenarbeit:

  • Der Vertrag muss sich auf eine Zusammenarbeit zwischen ausschließlichen öffentlichen Auftraggebern zur Erreichung gemeinsamer Ziele beziehen
  • Die Durchführung der Zusammenarbeit muss ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt sein
  • Die beteiligten öffentlichen Auftraggeber dürfen auf dem offenen Markt maximal 20 Prozent der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten erbringen
  • Außerdem darf (im Sinne der EuGH-Rechtsprechung) die interkommunale Kooperation zu keinem Wettbewerbsvorteil eines privaten Dienstleisters führen (vgl. EuGH, Rs C−368/11, Piepenbrock, Rz 14 und 40).

Die öffentlichen Stellen, die zusammenarbeiten wollen, müssen eine transparente gemeinsame Organisation der Aufgabe sicherstellen (gemeinsamer Lenkungsausschuss, gemeinsames Controlling). Öffentliches Interesse für beide oder mehrere Kommunen können alleine schon Überlegungen zur Steigerung der Effizienz durch Zusammenlegung von Dienstleistungsumfang und damit Ausnutzen von Skalenerträgen sein.

Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft wenden gegen das Erkenntnis des VwGH und die Ermöglichung dieser Ausnahme von der Ausschreibungspflicht durch das europäische Unionsrecht ein, dass „ganz (West)Europa in Richtung Wettbewerb öffentlicher Dienstleistungen denkt, Zentral- und Osteuropa (inklusive Österreich) beharren dagegen am Monopol öffentlicher Dienstleistungen bei der Daseinsvorsorge.“

Die Argumentation des Erkenntnisses des VwGH und die Notwendigkeit der Umsetzung des Art. 12 der RL 2013/04/0020 hat grundlegende Auswirkung auf alle Kommunen.
Die Verantwortlichen der öffentlichen Dienstleister werden dadurch darin unterstützt, dass nur die tatsächlichen Kosten an die Haushalte vorgeschrieben werden und nicht Wettbewerb mit Gewinnerzielungsabsicht im Interesse von Shareholdern auf den Schultern der kleinen Gebührenzahler ausgetragen wird, was tendenziell zu einer Minderung der Dienstleistungsqualität führt.
Wie weit sich die Möglichkeit nur auf Abfallbehandlungsdienstleistungen oder auch auf alle anderen öffentlichen Dienstleistungen bezieht, wird sich bei der Umsetzung der Vergaberichtlinie in österreichisches Vergaberecht zeigen.

 

Quellen:

 

Was tun, wenn das Auto kein Pickerl mehr bekommt?
Subjektiver Abfallbegriff im Vormarsch

Zur Abgrenzung von Abfall und Nicht-Abfall bzw. Altfahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen ergingen in den letzten Jahren zahlreiche grundlegende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH). Im Hinblick auf diese Entscheidungen ist auffällig, dass der subjektive Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) – der sich auf die Entledigungsabsicht des bisherigen Inhabers bezieht – immer größere Bedeutung bekommt und er teilweise den objektiven Abfallbegriff, der an die Notwendigkeit der Behandlung von Sachen als Abfall aufgrund öffentlicher Interessen anknüpft, in den Hintergrund drängt. Wenn dem bisherigen Inhaber einer Sache deren weiteres Schicksal weitgehend gleichgültig zu sein scheint, er sich also einer Sache „entledigen“ möchte, ist es durchaus sinnvoll bzw. notwendig, das weitere Schicksal einer solchen Sache dem „Kontrollregime“ des Abfallwirtschaftsrechts zu unterstellen.

Die Rechtsprechung bringt in Bezug auf den subjektiven Abfallbegriff allerdings durchaus auch zum Ausdruck, dass es bei diesem (wie man eventuell aufgrund des Wortes „subjektiv“ erwarten würde) nicht unbedingt auf den tatsächlichen (Entledigungs)willen des Besitzers einer Sache ankommt, sondern dass auch andere (objektiv begründete) Faktoren die subjektive Abfalleigenschaft herbeiführen können.

So hat der VwGH beispielsweise ausgesprochen, dass eine Sache – unabhängig von der eigenen Entledigungsabsicht des Besitzers – schon dann als Abfall einzustufen ist, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer Entledigungsabsicht bestanden hat (vergleiche VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154). In diesem Sinne hat der VwGH auch die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bestätigt, wonach Fahrzeuge, welche einem Fahrzeughändler von seinen Kunden geschenkt bzw. (gegen Entgelt) überlassen wurden, den subjektiven Abfallbegriff erfüllen, weil Entledigungsabsicht der Kunden im Sinne des AWG 2002 anzunehmen ist. Der VwGH hat in dieser Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, dass die Abfalleigenschaft aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist (vergleiche VwGH 25.09.2014, 2014/07/0088). In einer weiteren bedeutsamen Entscheidung hat der VwGH unlängst zudem klargestellt, dass Altkleider, die in einen Sammelcontainer eingeworfen werden, den subjektiven Abfallbegriff erfüllen, weil der Entledigungswille bei der Weggabe der Gebrauchtkleider als Motiv den Willen Gutes zu tun, überwiegt (vergleiche VwGH 25.09.2014, 2014/07/0032).

Es kann daher festgehalten werden, dass der subjektive Abfallbegriff in der Rechtsprechung zunehmende Bedeutung erlangt und dass es zur Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes nicht unbedingt auf die tatsächliche subjektive Entledigungsabsicht des Besitzers einer Sache ankommt, sondern dass auch objektive Kriterien zur Beurteilung des subjektiven Abfallbegriffes herangezogen werden. Ein Verhalten, das objektiv gesehen auf eine Entledigungsabsicht hindeutet, kann dazu führen, dass eine Sache den abfallrechtlichen Vorschriften unterliegt. Jedenfalls ist aber immer eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen.

Umgelegt auf die Frage, ob Fahrzeuge, welche gemäß § 57a KFG keine Fahrerlaubnis, d.h. kurz „kein Pickerl“ mehr erhalten würden bzw. unverhältnismäßig teuer repariert werden müssten, als Altfahrzeug (= Abfall) oder als Gebrauchtwagen anzusehen sind, bedeutet das:

Eine generelle Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da es jeweils einer Beurteilung im Einzelfall bedarf. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann aber davon ausgegangen werden, dass der Besitzer eines Fahrzeuges, welches das „Pickerl“ entweder gar nicht oder nur mehr mit einem unverhältnismäßig hohen Reparaturaufwand erhalten würde, dieses Fahrzeug in der Regel nicht behalten, sondern sich dessen „entledigen“ wollen wird. Dies könnte als Entledigungsabsicht im Sinne des subjektiven Abfallbegriffes gedeutet und das Fahrzeug somit als Abfall eingestuft werden. Eine Einstufung als Abfall hätte zur Folge, dass den Besitzer des Altfahrzeuges bestimmte Pflichten treffen; er dürfte das Altfahrzeug zum Beispiel nur an zur Sammlung und Behandlung von Abfall berechtigte Personen übergeben.

Ob diese Auslegung des subjektiven Abfallbegriffes mitsamt seinen (mitunter nicht unerheblichen) Auswirkungen von der Rechtsprechung beibehalten bzw. fortentwickelt wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls dort, wo aufgrund des Verhaltens des bisherigen Inhabers einer Sache anzunehmen ist, dass er diese loswerden möchte, ist es durchaus aufgrund der abfallrechtlichen Vorschriften durchaus zutreffend, diese Sache künftig dem „Abfallregime“ zu unterstellen.

Für ein altes Fahrzeug ohne gültiges bzw. ohne Chance auf ein neues Pickerl empfiehlt sich daher die ordnungsgemäße Überlassung dieses Altfahrzeuges an eine als Abfallsammler für Altfahrzeuge befugte Kfz-Werkstätte oder an ein befugtes Schrottverwertungsunternehmen.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bei der Abmeldung eines Kfz, das endgültig aus dem Verkehr gezogen wird, der Zulassungsstelle ein Verwertungsnachweis vorzulegen ist.

Umwelt HotSpots – Umweltschützer ohne Grenzen: Wir über uns

Die Plattform „Umwelt HotSpots – Umweltschützer ohne Grenzen“ ist ein Verein mit dem Ziel, im Spannungsbereich zwischen Ökologie und Ökonomie Probleme und Lösungen in allen Medienbereichen und in eigenen Veranstaltungen aufzuzeigen. Der vorrangige Zweck des Vereins ist der Schutz der Umwelt und das Wohlergehen der gegenwärtigen und künftigen Generationen. 

Zwischen Ökologie und Ökonomie sollte es in der Zielsetzung eigentlich keinen Gegensatz geben: Beide Begriffe beinhalten das griechische Wort „oikos“, für Haus oder Heimat, und als zweiten Wortteil „logos“, was Erkenntnis und Wissen bedeutet, bzw „nomos“, das für Aktion und Gesetz steht. Gegensätze können nur dann entstehen, wenn Wirtschafts- oder Umweltmaßnahmen nicht mit Wissen, sondern aus anderen kurzsichtigen Motiven gesetzt werden. Der aus derartigem Verhalten entstehende Schaden soll deutlich gemacht werden.

Ziel von „Umwelt HotSpots – Umweltschützer ohne Grenzen“ ist auch der Schutz der Umwelt bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung von Österreich als prosperierendem Wirtschafts-, und Lebensraum. Hindernisse wie Unwissenheit und Bürokratismus, zu viele oder kontraproduktive Gesetze sowie Probleme im Vollzug sollen aufgezeigt werden. 

 „Umwelt HotSpots – Umweltschützer ohne Grenzen“ versteht sich als Plattform zum Austausch von Erfahrungen und zur Diskussion neuer Ideen und Technologien mit dem Ziel, Umweltschutz und menschenwürdige Wirtschaft, nicht nur im deutschsprachigen Raum sondern weltweit zu erreichen und zu sichern. 

Mitglieder von „Umwelt HotSpots – Umweltschützer ohne Grenzen“ sind anerkannte Experten aus dem Wirtschafts- und Umwelttechnologiebereich mit langjährigen praktischen Erfahrungen. Sie sind im Verein ehrenamtlich tätig und entscheiden objektiv allein ihrem Wissen und Gewissen verpflichtet.