Europäischer „Green Deal“ und Circular Economy Action Plan

Die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, stellte am 11. Dezember 2019 den „European Green Deal“ (EGD) vor. Der Grüne Deal ist die neue Wachstumsstrategie der EU, welche darauf abzielt, der Union zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu verhelfen. In dieser soll es ab 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr geben und das Wirtschaftswachstum ist von der Ressourcennutzung abgekoppelt. Zugleich wird die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU gesichert. Wenn es nach diesem bahnbrechenden, allerdings rechtlich nicht bindenden Strategiepapier geht, soll die EU daher bis 2050 die erste klimaneutrale Region der Welt werden. Bis zum Jahr 2030 sollen die CO2-Emissionen bereits um 55 Prozent reduziert werden.

Am 11. März 2020 wurde der „Circular Economy Action Plan 2.0 (COM(2020) 98 final)“ ebenfalls von der Europäischen Kommission angenommen und veröffentlicht. Der Plan soll den tiefgreifenden Wandel, den der europäische Green Deal fordert, beschleunigen und dabei an die seit 2015 umgesetzten Maßnahmen für die Kreislaufwirtschaft anknüpfen. Der Plan enthält Vorschläge für einzelne Rechtssetzungsverfahren, die darauf abzielen, einen starken und kohärenten Rahmen für die Produktpolitik zu schaffen, durch den nachhaltige Produkte, nachhaltige Dienstleistungen und nachhaltige Geschäftsmodelle zur Norm werden; auch soll er sicherstellen, dass die EU über einen gut funktionierenden Binnenmarkt für hochwertige Sekundärrohstoffe verfügt. Gegenwärtig gelangen nur 12 % der Sekundärrohstoffe in die Wirtschaft zurück. Konkret werden folgende Produkt- und spätere Abfallströme besonders hervorgehoben:
 Elektro- und Elektronik
 Batterien und Fahrzeuge
 Verpackungen
 Kunststoffe
 Textilien
 Bau- und Abbruchmaterialien
 Lebensmittel

Der Umweltausschuss des Europaparlamentes (ENVI) hat einen eigenen Initiativbericht zum Circular Economy Action Plan ausgearbeitet. Der Entwurf wurde vom Berichterstatter Jan Huitema am 12. Oktober 2020 dem Ausschuss vorgelegt. Über 1.000 Abänderungsanträge wurden dazu eingebracht. Die große Zahl an Abänderungsanträgen hebt die Wichtigkeit dieses Strategiepapiers hervor. Der Umweltausschuss des Europaparlaments möchte einerseits der Kommission eine gute Unterstützung und Unterstützung für ihre Strategie geben, andererseits aber auch einen politisch ehrgeizigen Bericht abliefern.

Die Abstimmung im Umweltausschuss des Europäischen Parlaments über den neuen Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft (CEAP) fand am 26. Januar statt. Der in ENVI angenommene Bericht wurde im Plenum des Europäischen Parlaments im Februar 2021 abgestimmt und mit 574:22 Stimmen (bei 95 Enthaltungen) angenommen.

Dieser Initiativbericht des Europaparlaments ist zwar rechtlich nicht verbindlich, drückt aber die politische Meinung des Parlaments zur Kreislaufwirtschaft aus und wird damit die zukünftige Wirtschaftsführung und Umweltwirtschaft maßgeblich beeinflussen.

Der angenommene Bericht zum Aktionsplan ist ein Nebeneinander von positiven und negativen Leitlinien: Die Regelungen zur „grünen öffentlichen Beschaffung“ zeigen, dass es Europa ernst ist mit einer nachhaltigen Produktpolitik.

Eine Schwachstelle aber ist und bleibt die Tatsache, dass die Deponierung von rezyklierbaren und verwertbaren Abfällen nicht verboten werden soll. Diese Beseitigungsmethode ist sowohl umwelt- als auch wirtschaftspolitisch die schlechteste Behandlungsmethode, nicht zuletzt deshalb, weil sie der Kreislaufwirtschaft wichtige Rohstoffe entzieht. Nach wie vor werden in Europa ca. 175 Mio. Tonnen Abfälle pro Jahr deponiert (ohne mineralische Abfälle); dies führt zu jährlich 140 Mio. Ton-nen an CO2-eq. Viele osteuropäische Mitgliedstaaten, aber auch westeuropäische Nationen – allen voran Frankreich – beharren auf einer weiteren Aufrechterhaltung der bloßen Deponierung von Abfällen.

Aus österreichischer Sicht geht es nun darum, diesen Europäischen Gesetzwerdungsprozess dahingehend zu überprüfen und zu beeinflussen, dass keine überschießenden Bestimmungen, die in mehr oder weniger kurzer Zeit in österreichisches Recht umgesetzt werden müssen, die Arbeit der Abfallwirtschaft in Österreich erschwert.

Die Finanzierung des nachhaltigen Wandels in der EU soll auf Basis des im Jänner 2020 vorgestellten Investitionsplans für einen europäischen Grünen Deal erfolgen. Auf dessen Grundlage sollen mindestens 1 Billion Euro an nachhaltigen Investitionen in den kommenden zehn Jahren in der EU aus-gelöst werden. Mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen („Taxonomie“) wurde dafür bereits die rechtliche Grundlage geschaffen, welche am 1. Jänner 2022 bzw. 2023 EU-weit in Kraft tritt.

Damit sollen die Nachhaltigkeitsziele der EU durch besonders zu nachhaltigen Investitionen hin gelenkte Kapitalflüsse erreicht werden. Die Klassifizierung ob bzw. ab wann eine wirtschaftliche Tätigkeit als „ökologisch nachhaltig“ einzustufen ist, wird derzeit mittels weiterer Rechtsetzungsinstrumente vorbereitet. Die Kriterien zur Bestimmung dieser Einstufungsmerkmale sollen auf Unionsebene harmonisiert vorliegen. Damit soll den Finanzsektor ermöglicht werden, zukünftig zwischen mehr bzw. weniger nachhaltigen Investitionsprojekten unterscheiden zu können. Mehr nachhaltige Projekte sollen damit einen besseren bzw. erleichterten Zugang zu Finanzmitteln der EU erhalten.

Links:
Dokumente zum European Green Deal: https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de#latest

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zum „Europäischen Grünen Deal“: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0005_DE.html

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-9-2021-0008_EN.html

Video zum „Green Deal“: https://europa.eu/!cf67Jj

Eintritt des Abfallendes von Klärschlamm noch vor dem Einsatz in Verbrennungsanlage

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage des Abfallendes von Klärschlamm, der thermisch verwertet wird, auseinander zu setzen. Bemerkenswerterweise hat der EuGH die Abfalleigenschaft zu einem früheren Zeitpunkt enden lassen, als dies nach dem österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz der Fall ist.

Der EuGH hatte in seiner Entscheidung vom 14.10.2020, C-629/19, [1] zu beurteilen, ob Klärschlamm, welcher bei der gemeinsamen Reinigung von betrieblichen und kommunalen Abwässern entsteht und dann in einer Reststoffverbrennungsanlage zur Energiegewinnung (Dampferzeugung für die Papier- und Zellstoffproduktion) verbrannt wird, als Abfall zu qualifizieren ist. Die Frage stellte sich in einem vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren, in dem es um Klärschlamm aus der Papier- und Zellstoffproduktion der Sappi ging, der mit 3% kommunalen Klärschlämmen vermengt und zur Industriedampf-Herstellung verbrannt wurde. Ist der Klärschlamm aus der von Sappi und dem Wasserverband gemeinsam betriebenen Kläranlage als „Abfall“ einzustufen, so fällt seine Verbrennung unter die für Abfälle geltenden Bestimmungen.

Zunächst hält der EuGH in seinem Urteil fest, dass dieser Klärschlamm nicht als „Abwasser“ gemäß Art 2 Abs 2 der Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98) zu qualifizieren ist und daher nicht vom Abfallbegriff ausgenommen werden kann. Auch eine Qualifikation als Nebenprodukt gemäß Art 5 ist auszuschließen, da eine Vermengung mit auch nur geringen Teilen von kommunalen Abwässern zu einer Entledigungsabsicht und somit zu einer Abfallqualifikation des gesamten Klärschlammes führt.

Somit war zu prüfen, wann das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Art 6 der Abfallrahmenrichtline eintritt. Zunächst hält der EuGH fest, dass dann, wenn die Verbrennung des Klärschlamms als „Verwertung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie 2008/98 anzusehen wäre, zum Zeitpunkt der Verbrennung noch „Abfall“ vorläge. Der EuGH anerkennt jedoch, dass bei einer Änderung der Eigenschaften des Klärschlamms durch eine Behandlung, die dazu führt, dass dieser bereits alle Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 erfüllt (Verwendung für bestimmten Zweck; es besteht ein/e Markt/Nachfrage; Erfüllung von technischen und rechtlichen Anforderungen; Verwendung führt zu keinen schädlichen Umweltauswirkungen), die Abfalleigenschaft bereits vor der Verbrennung des Klärschlamms endet.

Der EuGH führt aus, dass dann, wenn der in einem geschlossenen Kreislauf verwendete Klärschlamm durch die Vorbehandlung dem nach der Richtlinie 2008/98 gebotenen hohen Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gerecht wird, also insbesondere frei von jeglichen gefährlichen Stoffen und „unschädlich“ ist, nicht mehr als Abfall anzusehen ist. Die rechtliche Konsequenz ist in diesem Fall, dass die Verbrennungsanlage nicht als Abfallbehandlungsanlage anzusehen ist.

Für Österreich ist aber in diesem Zusammenhang die strengere nationale Regelung des Abfallrechts (§ 5 AWG 2002) zu beachten: Gemäß § 5 AWG 2002 tritt das Abfallende erst dann ein, wenn der Abfall ohne weiteren Behandlungsschritt tatsächlich zur Substitution von Rohstoffen eingesetzt wird. Nicht jede „Verwertung“ oder „Verwertungsmaßnahme“ führt zu einem Abfallende, sondern nur der letzte Verwertungsschritt. § 5 Abs. 1 AWG 2002 lautet:

§ 5.(1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

Ein vorzeitiges Ende der Abfalleigenschaft von Klärschlamm könnte bei Beachtung von § 5 AWG 2002 demnach nur anhand einer maßgeblichen Abfallendeverordnung vor dem Zeitpunkt der thermischen Verwertung eintreten. Da bisher keine entsprechende Abfallendeverordnung für Klärschlamm existiert, ist die Entscheidung des LVwG Steiermark, das nun unter Beachtung dieser Vorabentscheidung des EuGH die endgültige Entscheidung trifft, mit Spannung zu erwarten. Wird es die strengere AWG-Vorschrift unangewendet lassen und nur auf Grundlage des EuGH-Judikats prüfen?

Der EuGH hat dem LVwG Steiermark Folgendes auf den Weg mitgegeben: Es ist Sache des vorlegenden Gerichts – gegebenenfalls auf der Grundlage einer wissenschaftlichen und technischen Analyse – zu prüfen, ob der Klärschlamm die gesetzlichen Grenzwerte für Schadstoffe einhält und ob seine Verbrennung insgesamt zu schädlichen Umwelt‑ oder Gesundheitsfolgen führt. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Umstände von Bedeutung, dass die bei der Verbrennung des Klärschlamms erzeugte Wärme im Rahmen eines Verfahrens zur Herstellung von Papier und Zellstoff weiterverwendet wird und dass ein solches Verfahren einen erheblichen Vorteil für die Umwelt bietet, da verwertete Materialien zur Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen und zur Schaffung einer Recyclingwirtschaft verwendet werden.

Sollte das vorlegende Gericht auf der Grundlage dieser Prüfung feststellen, dass die Voraussetzungen von Art 6 Abs 1 der Richtlinie 2008/98 vor der Verbrennung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klärschlamms erfüllt sind, wäre davon auszugehen, dass der Klärschlamm nicht als Abfall anzusehen ist. § 5 AWG wäre ausgehebelt und müsste wohl geändert werden.


[1] http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=80CC046D624F78D94935FE23377BD61A?text=&docid=232405&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1602792

Versteigerung und Verkauf von Altfahrzeugen erfordert Nachweis der abfallrechtlichen Befugnis

Seit Jahren werden immer wieder nicht mehr reparaturwürdige KFZ an Übernehmer verkauft, die dafür nicht die notwendige abfallrechtliche Erlaubnis besitzen. Solche Kaufverträge verstoßen nicht nur gegen das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG). Sie  können auch unlauterer Wettbewerb sein.

Bei der Versteigerung oder dem Verkauf eines erkennbar nicht reparaturfähigen oder reparaturwürdigen, nicht trocken gelegten KFZ handelt es sich um die Weitergabe von gefährlichem Abfall.

Verpflichtungen nach AWG

Nach § 15 AWG darf Abfall nur an Befugte mit entsprechendem Berechtigungsumfang gemäß § 24a AWG übergeben werden. Nach den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften und dem dazu ergangenen Erlass des BMLFUW zur Altfahrzeugeverordnung 2015 hat man sich vor Übergabe des Altfahrzeuges zu vergewissern, dass der Übernehmer entweder über eine für die Sammlung oder Behandlung von solchen Altfahrzeugen entsprechende Erlaubnis (Schüsselnummer 35203) verfügt oder dass es sich beim Übernehmer (ausnahmsweise) um einen „erlaubnisfreien Rücknehmer“ handelt.

Auch wenn ein Altfahrzeug von Schadstoffen entfrachtet („trockengelegt“) ist, so ist es zwar kein „gefährlicher Abfall“ mehr, dennoch bedarf ein Übernehmer, der das Fahrzeug nicht an einen befugten Abfallverwerter (letztendlich zwecks Aufbereitung im Shredder) weitergibt, sondern es zB als „Ersatzteilspender“ verwendet, einer entsprechenden abfallrechtlichen Erlaubnis.

Unlauterer Wettbewerb

Das Verkaufen oder Versteigern eines Altfahrzeuges, ohne die erforderlichen Nachweise zu verlangen, kann auch eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein.

Aufgrund eines konkreten Falles wurde von einem befugten Shredderunternehmen ein Versteigerungsunternehmen aufgefordert, solche unlauteren Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. Das Versteigerungsunternehmen hat daraufhin folgende verbindliche Unterlassungserklärung abgegeben:

„Wir werden es ab sofort im geschäftlichen Verkehr unterlassen, nicht trockengelegte Altfahrzeuge im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 bzw der Altfahrzeuge-Verordnung zu versteigern oder zu verkaufen, wenn der Käufer nicht nachweist, dass er die Voraussetzungen gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die Übernahme von solchen Altfahrzeugen erfüllt.“

Diese Verpflichtung zur Unterlassung des Verkaufs oder der Versteigerung an Nichtbefugte betrifft der Sache nach auch das Ersteigern von Fahrzeugen auf Internetplattformen, weil die abfallwirtschaftsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Pflichten sich an jedermann richten.

Kfz-Prüfung im Hinblick auf Abfalleigenschaft

Um festzustellen, ob ein Gebrauchtwagen oder ein Altfahrzeug, das rechtlich als Abfall anzusehen ist, vorliegt, ist zu prüfen, ob ein KFZ reparaturfähig bzw reparaturwürdig ist. Ist das nicht der Fall, so ist es als Altfahrzeug (Abfall) einzustufen. Für die abfallrechtliche Prüfung von beschädigten KFZ steht seit mehr als einem Jahr als Hilfsmittel ein Abfallprüftool zur Verfügung, das eine Kalkulation nach objektiven nachvollziehbaren Kriterien ermöglicht. Das von unabhängigen Gerichtssachverständigen entwickelte KFZ-Abfallprüftool ist im Beitrag „Die Beurteilung der Abfalleigenschaft von Kraftfahrzeugen“ von Berger/Pfeffer, Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) 2015/190 (Seite 351 ff) näher beschrieben.

Um den abfallrechtlichen Verpflichtungen zu genügen, ist beim Verkauf oder der Versteigerung von beschädigten Kraftfahrzeugen (im Sinne der Abfalldefinition) sicherzustellen, dass diese, falls sie Altfahrzeuge (und daher Abfall) sind, nur an Befugte übergeben werden. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss mit Verwaltungsstrafen sowie auch kostspieligen Unterlassungsklagen nach dem UWG rechnen.

Quellen:

Erlass zur Altfahrzeugeverordnung (April 2015)

Berger/Pfeffer, Die Beurteilung der Abfalleigenschaft von Kraftfahrzeugen, ZVR 2015/190 http://www.haslinger-nagele.com/files/PDF%20Dateien/ZVR_2015-11,%20351%20Wolfgang%20Pfeffer.pdf