Illegale Altfahrzeugexporte – dringender Handlungsbedarf in der EU
ZDF-Bericht in der Sendung Frontal 21

Nach wie vor ist unklar, wo jährlich 8 Millionen Stück Altfahrzeuge aus der Europäischen Union (EU) verbleiben, welche zwar endgültig stillgelegt werden, aber nicht bei den in der EU vorhandenen Recyclingunternehmen als zu verwertender Abfall ankommen. Allein in Deutschland beträgt diese Dunkelziffer 1,4 Millionen Fahrzeuge pro Jahr, in Österreich sind es jährlich immerhin mehr als 100.000 Stück Altfahrzeuge, deren Schicksal im Verborgenen bleibt. Bekannt ist lediglich, dass alle diese Altfahrzeuge illegal und unter Umgehung der europäischen Gesetze in ferne Regionen wie Russland, GUS-Staaten, Westafrika oder Asien exportiert werden. Damit gehen dem rohstoffarmen Europa wichtige und vor allem wertvolle Rohstoffe verloren; mittlerweile hat auch die Europäische Kommission erkannt, dass hier dringender Handlungsbedarf geboten ist.

Der Verein HotSpots – Umweltschützer ohne Grenzen – hat bereits am 23. Dezember 2014 im Blog-Artikel Gefährlicher Abfall oder Gebrauchtfahrzeug? auf die Problematik hingewiesen.

Nun hat das ZDF in der Sendung „Frontal 21“ vom 31. März 2015 das Thema
ebenfalls aufgegriffen und eine spannende Reportage dazu erstellt:

 

 

Reparieren spart Geld und vermeidet Abfall
Beispiel: Digitale Displays in Fahrzeug-Armaturenbretter

Das digitale Multifunktionsdisplay im Armaturenbrett zwischen Drehzahlmesser und Tachometer eines 12 Jahre alten T4 Caravell-VW-Busses, im VW-Jargon FIS (Fahrer-Informations-System) genannt, hat im Laufe der letzten Jahre immer mehr Pixelfehler bekommen. Solange die Informationen über mittleren oder aktuellen Treibstoffverbrauch, mittlere Geschwindigkeit usw. noch „erraten“ werden konnten, war dies kein wirkliches Problem. Als dies aber, wie auf der oberen Abbildung ersichtlich, nicht mehr möglich war, musste das Display repariert werden. Die VW-Spezialwerkstätte teilte mit, dass es dieses Display als Ersatzteil nicht gibt, sondern das gesamte Armaturenbrett ausgetauscht werden muss. Kosten mehr als 700 € plus rund 2 Stunden Arbeitszeit, Kosten also rund 1000 €.

Zunächst ist sicher die Frage berechtigt, ob diese FIS-Informationen überhaupt 1000 € wert sind oder nicht. Eine Internetrecherche sollte diese Frage aber beantworten. Es gibt, wie wahrscheinlich für alle Autotypen, auch für den VW-Bus-T4 ein spezielles Diskussions-Forum mit zahlreichen engagierten und kompetenten „Autoschraubern“. Von diesen erhält man sofort wirklich interessante und gut gemeinte Ratschläge: Preise für ein T4-Armaturenbrett zwischen 250 bis 300 €, Selbstreparatur durch Aus- und Einbau mit genauen Anleitungen und Einschicken in genannte Reparaturwerkstätten, was aber für die meisten T4-Fahrer wohl nicht in Frage kommt.

Ein Teilnehmer dieses T4-Diskussions-Forums hat aber eine e-Mail-Adresse der Firma Domhöfer in Borken-Weseke www.pixelfehler-service.de, irgendwo in Norddeutschland, genannt, die ein solches Display bei ihm zuhause repariert hat. Per e-Mail wurde der Fa. Domhöfer der genaue Standort des T4, etwa 30 km östlich von Wien, und der genau Fahrzeugtyp mitgeteilt. Nach einigen Wochen kam die Nachricht per e-Mail, dass ein Reparaturteam der Fa. Domhöfer am 3. Juli in der Nähe von Wien sein wird und die Reparatur durchführen könnte. Dort wurde die Reparatur dann wie vereinbart durchgeführt und war nach etwa einer Stunde beendet. Kosten: 165 € mit fünfjähriger Garantie.

Ein unglaublicher Preisunterschied gegenüber den von VW mitgeteilten Kosten. Außerdem eine intelligente Reparatur, die keinen unnötigen Teiletausch, daher auch erheblich weniger Abfall und Ressourcenschonung zur Folge hatte und natürlich auch bei weitem die ökologischere Vorgangsweise gewesen ist. Wie das Bild zeigt, sind alle Informationen wieder so wie in einem neuen Auto zu sehen. Eine Reparatur kann sich also auch wirklich lohnen!

Was sagt VW-Werkstätte zu diesem Preisunterschied?

Der Verantwortliche für den Ersatzteilverkauf: „Wir bekommen nur das gesamte Armaturenbrett als Ersatzteil.“ Auf dem Einwand, dass im VW-Ersatzteillager sicherlich das FIS-Display vorhanden sein müsste und angefordert werden könnte, die Antwort: „Wir haben jetzt schon etwa 700.000 Ersatzteile auf Lager und können uns nicht jeden einzelnen Teil auf Lager legen.“ Und dann mit einer wirklich sozialen Anwandlung: „So können auch kleine Firmen, die solche Reparaturen durchführen, leben.“ Wahrscheinlicher aber ist, dass VW die Gutmütigkeit oder besser gesagt die Dummheit ihrer Kunden ausnützt, um so durch teurere Ersatzteile einfach mehr Gewinn zu machen.

Der Chef der VW-Reparaturwerkstätte argumentierte noch anders: „Unsere Firma kann sich einen Elektronikfachmann für solche Reparaturen nicht leisten.“ Dieses Argument ist aus mehreren Gründen offensichtlich falsch:
Erstens wurden bei der Reparatur fast nur Steckverbindungen gelöst, mit einem Lötkolben gearbeitet, alles wieder richtig zusammengesteckt und danach alle Funktionen des Displays ausführlich kontrolliert und wieder eingestellt.
Und zweitens steigt der Wert elektronischer Bauteile am Gesamtwert der PKWs stetig an und liegt zur Zeit schon bei rund 30%. Daher wäre es für eine VW-Fachwerkstätte nicht nur aus wirtschaftlichen Überlegungen, sondern auch um ihren Kunden einen optimalen Service garantieren zu können, auf alle Fälle sinnvoll und notwendig, einen solchen Fachmann im Betrieb zu beschäftigen.

Was tun, wenn das Auto kein Pickerl mehr bekommt?
Subjektiver Abfallbegriff im Vormarsch

Zur Abgrenzung von Abfall und Nicht-Abfall bzw. Altfahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen ergingen in den letzten Jahren zahlreiche grundlegende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH). Im Hinblick auf diese Entscheidungen ist auffällig, dass der subjektive Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) – der sich auf die Entledigungsabsicht des bisherigen Inhabers bezieht – immer größere Bedeutung bekommt und er teilweise den objektiven Abfallbegriff, der an die Notwendigkeit der Behandlung von Sachen als Abfall aufgrund öffentlicher Interessen anknüpft, in den Hintergrund drängt. Wenn dem bisherigen Inhaber einer Sache deren weiteres Schicksal weitgehend gleichgültig zu sein scheint, er sich also einer Sache „entledigen“ möchte, ist es durchaus sinnvoll bzw. notwendig, das weitere Schicksal einer solchen Sache dem „Kontrollregime“ des Abfallwirtschaftsrechts zu unterstellen.

Die Rechtsprechung bringt in Bezug auf den subjektiven Abfallbegriff allerdings durchaus auch zum Ausdruck, dass es bei diesem (wie man eventuell aufgrund des Wortes „subjektiv“ erwarten würde) nicht unbedingt auf den tatsächlichen (Entledigungs)willen des Besitzers einer Sache ankommt, sondern dass auch andere (objektiv begründete) Faktoren die subjektive Abfalleigenschaft herbeiführen können.

So hat der VwGH beispielsweise ausgesprochen, dass eine Sache – unabhängig von der eigenen Entledigungsabsicht des Besitzers – schon dann als Abfall einzustufen ist, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer Entledigungsabsicht bestanden hat (vergleiche VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154). In diesem Sinne hat der VwGH auch die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bestätigt, wonach Fahrzeuge, welche einem Fahrzeughändler von seinen Kunden geschenkt bzw. (gegen Entgelt) überlassen wurden, den subjektiven Abfallbegriff erfüllen, weil Entledigungsabsicht der Kunden im Sinne des AWG 2002 anzunehmen ist. Der VwGH hat in dieser Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, dass die Abfalleigenschaft aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist (vergleiche VwGH 25.09.2014, 2014/07/0088). In einer weiteren bedeutsamen Entscheidung hat der VwGH unlängst zudem klargestellt, dass Altkleider, die in einen Sammelcontainer eingeworfen werden, den subjektiven Abfallbegriff erfüllen, weil der Entledigungswille bei der Weggabe der Gebrauchtkleider als Motiv den Willen Gutes zu tun, überwiegt (vergleiche VwGH 25.09.2014, 2014/07/0032).

Es kann daher festgehalten werden, dass der subjektive Abfallbegriff in der Rechtsprechung zunehmende Bedeutung erlangt und dass es zur Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes nicht unbedingt auf die tatsächliche subjektive Entledigungsabsicht des Besitzers einer Sache ankommt, sondern dass auch objektive Kriterien zur Beurteilung des subjektiven Abfallbegriffes herangezogen werden. Ein Verhalten, das objektiv gesehen auf eine Entledigungsabsicht hindeutet, kann dazu führen, dass eine Sache den abfallrechtlichen Vorschriften unterliegt. Jedenfalls ist aber immer eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen.

Umgelegt auf die Frage, ob Fahrzeuge, welche gemäß § 57a KFG keine Fahrerlaubnis, d.h. kurz „kein Pickerl“ mehr erhalten würden bzw. unverhältnismäßig teuer repariert werden müssten, als Altfahrzeug (= Abfall) oder als Gebrauchtwagen anzusehen sind, bedeutet das:

Eine generelle Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da es jeweils einer Beurteilung im Einzelfall bedarf. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann aber davon ausgegangen werden, dass der Besitzer eines Fahrzeuges, welches das „Pickerl“ entweder gar nicht oder nur mehr mit einem unverhältnismäßig hohen Reparaturaufwand erhalten würde, dieses Fahrzeug in der Regel nicht behalten, sondern sich dessen „entledigen“ wollen wird. Dies könnte als Entledigungsabsicht im Sinne des subjektiven Abfallbegriffes gedeutet und das Fahrzeug somit als Abfall eingestuft werden. Eine Einstufung als Abfall hätte zur Folge, dass den Besitzer des Altfahrzeuges bestimmte Pflichten treffen; er dürfte das Altfahrzeug zum Beispiel nur an zur Sammlung und Behandlung von Abfall berechtigte Personen übergeben.

Ob diese Auslegung des subjektiven Abfallbegriffes mitsamt seinen (mitunter nicht unerheblichen) Auswirkungen von der Rechtsprechung beibehalten bzw. fortentwickelt wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls dort, wo aufgrund des Verhaltens des bisherigen Inhabers einer Sache anzunehmen ist, dass er diese loswerden möchte, ist es durchaus aufgrund der abfallrechtlichen Vorschriften durchaus zutreffend, diese Sache künftig dem „Abfallregime“ zu unterstellen.

Für ein altes Fahrzeug ohne gültiges bzw. ohne Chance auf ein neues Pickerl empfiehlt sich daher die ordnungsgemäße Überlassung dieses Altfahrzeuges an eine als Abfallsammler für Altfahrzeuge befugte Kfz-Werkstätte oder an ein befugtes Schrottverwertungsunternehmen.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bei der Abmeldung eines Kfz, das endgültig aus dem Verkehr gezogen wird, der Zulassungsstelle ein Verwertungsnachweis vorzulegen ist.