Zur Abgrenzung von Abfall und Nicht-Abfall bzw. Altfahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen ergingen in den letzten Jahren zahlreiche grundlegende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH). Im Hinblick auf diese Entscheidungen ist auffällig, dass der subjektive Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) – der sich auf die Entledigungsabsicht des bisherigen Inhabers bezieht – immer größere Bedeutung bekommt und er teilweise den objektiven Abfallbegriff, der an die Notwendigkeit der Behandlung von Sachen als Abfall aufgrund öffentlicher Interessen anknüpft, in den Hintergrund drängt. Wenn dem bisherigen Inhaber einer Sache deren weiteres Schicksal weitgehend gleichgültig zu sein scheint, er sich also einer Sache „entledigen“ möchte, ist es durchaus sinnvoll bzw. notwendig, das weitere Schicksal einer solchen Sache dem „Kontrollregime“ des Abfallwirtschaftsrechts zu unterstellen.
Die Rechtsprechung bringt in Bezug auf den subjektiven Abfallbegriff allerdings durchaus auch zum Ausdruck, dass es bei diesem (wie man eventuell aufgrund des Wortes „subjektiv“ erwarten würde) nicht unbedingt auf den tatsächlichen (Entledigungs)willen des Besitzers einer Sache ankommt, sondern dass auch andere (objektiv begründete) Faktoren die subjektive Abfalleigenschaft herbeiführen können.
So hat der VwGH beispielsweise ausgesprochen, dass eine Sache – unabhängig von der eigenen Entledigungsabsicht des Besitzers – schon dann als Abfall einzustufen ist, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer Entledigungsabsicht bestanden hat (vergleiche VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154). In diesem Sinne hat der VwGH auch die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bestätigt, wonach Fahrzeuge, welche einem Fahrzeughändler von seinen Kunden geschenkt bzw. (gegen Entgelt) überlassen wurden, den subjektiven Abfallbegriff erfüllen, weil Entledigungsabsicht der Kunden im Sinne des AWG 2002 anzunehmen ist. Der VwGH hat in dieser Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, dass die Abfalleigenschaft aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist (vergleiche VwGH 25.09.2014, 2014/07/0088). In einer weiteren bedeutsamen Entscheidung hat der VwGH unlängst zudem klargestellt, dass Altkleider, die in einen Sammelcontainer eingeworfen werden, den subjektiven Abfallbegriff erfüllen, weil der Entledigungswille bei der Weggabe der Gebrauchtkleider als Motiv den Willen Gutes zu tun, überwiegt (vergleiche VwGH 25.09.2014, 2014/07/0032).
Es kann daher festgehalten werden, dass der subjektive Abfallbegriff in der Rechtsprechung zunehmende Bedeutung erlangt und dass es zur Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes nicht unbedingt auf die tatsächliche subjektive Entledigungsabsicht des Besitzers einer Sache ankommt, sondern dass auch objektive Kriterien zur Beurteilung des subjektiven Abfallbegriffes herangezogen werden. Ein Verhalten, das objektiv gesehen auf eine Entledigungsabsicht hindeutet, kann dazu führen, dass eine Sache den abfallrechtlichen Vorschriften unterliegt. Jedenfalls ist aber immer eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen.
Umgelegt auf die Frage, ob Fahrzeuge, welche gemäß § 57a KFG keine Fahrerlaubnis, d.h. kurz „kein Pickerl“ mehr erhalten würden bzw. unverhältnismäßig teuer repariert werden müssten, als Altfahrzeug (= Abfall) oder als Gebrauchtwagen anzusehen sind, bedeutet das:
Eine generelle Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da es jeweils einer Beurteilung im Einzelfall bedarf. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann aber davon ausgegangen werden, dass der Besitzer eines Fahrzeuges, welches das „Pickerl“ entweder gar nicht oder nur mehr mit einem unverhältnismäßig hohen Reparaturaufwand erhalten würde, dieses Fahrzeug in der Regel nicht behalten, sondern sich dessen „entledigen“ wollen wird. Dies könnte als Entledigungsabsicht im Sinne des subjektiven Abfallbegriffes gedeutet und das Fahrzeug somit als Abfall eingestuft werden. Eine Einstufung als Abfall hätte zur Folge, dass den Besitzer des Altfahrzeuges bestimmte Pflichten treffen; er dürfte das Altfahrzeug zum Beispiel nur an zur Sammlung und Behandlung von Abfall berechtigte Personen übergeben.
Ob diese Auslegung des subjektiven Abfallbegriffes mitsamt seinen (mitunter nicht unerheblichen) Auswirkungen von der Rechtsprechung beibehalten bzw. fortentwickelt wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls dort, wo aufgrund des Verhaltens des bisherigen Inhabers einer Sache anzunehmen ist, dass er diese loswerden möchte, ist es durchaus aufgrund der abfallrechtlichen Vorschriften durchaus zutreffend, diese Sache künftig dem „Abfallregime“ zu unterstellen.
Für ein altes Fahrzeug ohne gültiges bzw. ohne Chance auf ein neues Pickerl empfiehlt sich daher die ordnungsgemäße Überlassung dieses Altfahrzeuges an eine als Abfallsammler für Altfahrzeuge befugte Kfz-Werkstätte oder an ein befugtes Schrottverwertungsunternehmen.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bei der Abmeldung eines Kfz, das endgültig aus dem Verkehr gezogen wird, der Zulassungsstelle ein Verwertungsnachweis vorzulegen ist.