Was tun, wenn das Auto kein Pickerl mehr bekommt?
Subjektiver Abfallbegriff im Vormarsch

Zur Abgrenzung von Abfall und Nicht-Abfall bzw. Altfahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen ergingen in den letzten Jahren zahlreiche grundlegende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH). Im Hinblick auf diese Entscheidungen ist auffällig, dass der subjektive Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) – der sich auf die Entledigungsabsicht des bisherigen Inhabers bezieht – immer größere Bedeutung bekommt und er teilweise den objektiven Abfallbegriff, der an die Notwendigkeit der Behandlung von Sachen als Abfall aufgrund öffentlicher Interessen anknüpft, in den Hintergrund drängt. Wenn dem bisherigen Inhaber einer Sache deren weiteres Schicksal weitgehend gleichgültig zu sein scheint, er sich also einer Sache „entledigen“ möchte, ist es durchaus sinnvoll bzw. notwendig, das weitere Schicksal einer solchen Sache dem „Kontrollregime“ des Abfallwirtschaftsrechts zu unterstellen.

Die Rechtsprechung bringt in Bezug auf den subjektiven Abfallbegriff allerdings durchaus auch zum Ausdruck, dass es bei diesem (wie man eventuell aufgrund des Wortes „subjektiv“ erwarten würde) nicht unbedingt auf den tatsächlichen (Entledigungs)willen des Besitzers einer Sache ankommt, sondern dass auch andere (objektiv begründete) Faktoren die subjektive Abfalleigenschaft herbeiführen können.

So hat der VwGH beispielsweise ausgesprochen, dass eine Sache – unabhängig von der eigenen Entledigungsabsicht des Besitzers – schon dann als Abfall einzustufen ist, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer Entledigungsabsicht bestanden hat (vergleiche VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154). In diesem Sinne hat der VwGH auch die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bestätigt, wonach Fahrzeuge, welche einem Fahrzeughändler von seinen Kunden geschenkt bzw. (gegen Entgelt) überlassen wurden, den subjektiven Abfallbegriff erfüllen, weil Entledigungsabsicht der Kunden im Sinne des AWG 2002 anzunehmen ist. Der VwGH hat in dieser Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, dass die Abfalleigenschaft aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist (vergleiche VwGH 25.09.2014, 2014/07/0088). In einer weiteren bedeutsamen Entscheidung hat der VwGH unlängst zudem klargestellt, dass Altkleider, die in einen Sammelcontainer eingeworfen werden, den subjektiven Abfallbegriff erfüllen, weil der Entledigungswille bei der Weggabe der Gebrauchtkleider als Motiv den Willen Gutes zu tun, überwiegt (vergleiche VwGH 25.09.2014, 2014/07/0032).

Es kann daher festgehalten werden, dass der subjektive Abfallbegriff in der Rechtsprechung zunehmende Bedeutung erlangt und dass es zur Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes nicht unbedingt auf die tatsächliche subjektive Entledigungsabsicht des Besitzers einer Sache ankommt, sondern dass auch objektive Kriterien zur Beurteilung des subjektiven Abfallbegriffes herangezogen werden. Ein Verhalten, das objektiv gesehen auf eine Entledigungsabsicht hindeutet, kann dazu führen, dass eine Sache den abfallrechtlichen Vorschriften unterliegt. Jedenfalls ist aber immer eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen.

Umgelegt auf die Frage, ob Fahrzeuge, welche gemäß § 57a KFG keine Fahrerlaubnis, d.h. kurz „kein Pickerl“ mehr erhalten würden bzw. unverhältnismäßig teuer repariert werden müssten, als Altfahrzeug (= Abfall) oder als Gebrauchtwagen anzusehen sind, bedeutet das:

Eine generelle Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da es jeweils einer Beurteilung im Einzelfall bedarf. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann aber davon ausgegangen werden, dass der Besitzer eines Fahrzeuges, welches das „Pickerl“ entweder gar nicht oder nur mehr mit einem unverhältnismäßig hohen Reparaturaufwand erhalten würde, dieses Fahrzeug in der Regel nicht behalten, sondern sich dessen „entledigen“ wollen wird. Dies könnte als Entledigungsabsicht im Sinne des subjektiven Abfallbegriffes gedeutet und das Fahrzeug somit als Abfall eingestuft werden. Eine Einstufung als Abfall hätte zur Folge, dass den Besitzer des Altfahrzeuges bestimmte Pflichten treffen; er dürfte das Altfahrzeug zum Beispiel nur an zur Sammlung und Behandlung von Abfall berechtigte Personen übergeben.

Ob diese Auslegung des subjektiven Abfallbegriffes mitsamt seinen (mitunter nicht unerheblichen) Auswirkungen von der Rechtsprechung beibehalten bzw. fortentwickelt wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls dort, wo aufgrund des Verhaltens des bisherigen Inhabers einer Sache anzunehmen ist, dass er diese loswerden möchte, ist es durchaus aufgrund der abfallrechtlichen Vorschriften durchaus zutreffend, diese Sache künftig dem „Abfallregime“ zu unterstellen.

Für ein altes Fahrzeug ohne gültiges bzw. ohne Chance auf ein neues Pickerl empfiehlt sich daher die ordnungsgemäße Überlassung dieses Altfahrzeuges an eine als Abfallsammler für Altfahrzeuge befugte Kfz-Werkstätte oder an ein befugtes Schrottverwertungsunternehmen.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bei der Abmeldung eines Kfz, das endgültig aus dem Verkehr gezogen wird, der Zulassungsstelle ein Verwertungsnachweis vorzulegen ist.

Gefährlicher Abfall oder Gebrauchtfahrzeug?

Wer auf Österreichs Autobahnen unterwegs ist, sieht sie öfters: Transporter mit mehr oder weniger beschädigten alten Autos auf dem Weg ins Ausland. Vorher findet man außer Verkehr genommene Kraftfahrzeuge auf Autoplätzen mit nicht ordnungsgemäß ausgestatteten Abstellflächen und dieselben Fahrzeuge später dann in europäischen Häfen zur Verschiffung in Containern. Bei diesen von nicht Berechtigten exportierten Altfahrzeugen handelt es sich regelmäßig um gefährlichen Abfall und der Umwelt wie auch der ordnungsgemäß tätigen Wirtschaft in Österreich entsteht durch illegale Altfahrzeug-Exporte großer Schaden.

Es ist eine äußerst dramatische und besorgniserregende, negative Entwicklung, die bei der Verwertung von Altfahrzeugen in den letzten Jahren sowohl in Österreich, als auch innerhalb der gesamten Europäischen Union zu beobachten war: Nach Kletzmayr [1] wurden 2013 in Österreich 262.000 alte Fahrzeuge bei den amtlichen, zumeist von den österreichischen Versicherungen betriebenen Zulassungsstellen endgültig abgemeldet. Davon wurden nur 67.000 Stück bzw. nur 26 % tatsächlich in die Verwertungskette eingebracht, der Verbleib von 195.000 Stück bzw. von 74 % (!) der Altfahrzeuge ist weitestgehend ungeklärt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Im Jahr 2014 hat man aber nun begonnen, sich dieses Problems verstärkt juristisch anzunehmen. Am Anfang steht eine für die Klassifikation von alten Fahrzeugen sehr wichtiges Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom Juli 2013 (Zl. 2013/07/0032), das 2014 in Informationsveranstaltungen öffentlich vorgestellt und diskutiert wurde. Darin hat der VwGH eindeutige Kriterien hinsichtlich der praxistauglichen und rechtsverbindlichen Unterscheidung zwischen einem Gebrauchtfahrzeug (kein Abfall) und einem Altfahrzeug (Abfall) herausgearbeitet. Grundsätzlich ist ein Altfahrzeug „gefährlicher Abfall“. Nur wenn es ordnungsgemäß „trockengelegt“ und „schadstoffentfrachtet“ wird, ist es kein gefährlicher Abfall mehr. Werden Altfahrzeuge vorher zerlegt und als Ersatzteillager verwendet, handelt es sich um genehmigungspflichtige Behandlung von gefährlichen Abfällen.

Natürlich kann ein Fahrzeug jederzeit abgemeldet und später neuerlich angemeldet werden; im Falle einer endgültigen Abmeldung muss aber in Österreich der Zulassungsstelle ein gemäß § 43 Abs. 1a Kraftfahrzeuggesetz (KFG) gesetzlich verpflichtender Verwertungsnachweis vorgelegt werden. Eine im Sommer 2014 punktuell durchgeführte Nachfrage bei mehreren Zulassungsstellen in Österreich hat gezeigt, dass dieser gesetzlich geforderte Verwertungsnachweis bei der endgültigen Abmeldung eines Fahrzeuges in der Praxis überhaupt nicht nachgefragt wird.

Rechtswidrige Praktiken

Tatsächlich wurden in Österreich – mit stark steigender Tendenz – in den letzten Jahren immer mehr solche Altfahrzeuge, welche aufgrund ihres (schlechten) technischen Zustandes und/oder infolge zu hoher Reparatur- bzw. Instandsetzungskosten als „Abfall“ (Altfahrzeug) einzustufen gewesen wären, endgültig abgemeldet und dann verkauft; Grund dafür ist die zeitgleich stark gewachsene Nachfrage nach Altfahrzeugen aller Art in Osteuropa, Afrika und Asien, wo derartige „Wracks“ nur notdürftig repariert und gerade noch fahrtüchtig gemacht werden oder als „Ersatzteilspender“ dienen.

Der Handel mit Altfahrzeugen – verbunden mit gleichzeitig illegalem Export von solchen, eigentlich als gefährlicher Abfall einzustufenden Altfahrzeugen – hat sich in den letzten Jahren informell zu einem sehr lukrativen und gewinnbringenden Geschäft entwickelt: Tendenz zunehmend. Durchgeführt sowohl durch „fliegende Aufkäufer“, welche ihre Visitenkarten in parkenden, potentiellen Altfahrzeugen hinterlassen (z.B. in Fahrzeugen, deren „Pickerl“ in Kürze abläuft oder schon abgelaufen ist), aber auch durch so manche österreichische Gebrauchtwagen- und Landmaschinenhändler sowie österreichische Gebrauchtwagenbörsen („Wrackbörsen“).

Abgrenzungskriterien und Pflichten in Bezug auf Altfahrzeuge

Mit dem Erkenntnis des VwGH und der soeben im Gang befindlichen Überarbeitung des Erlasses zur österreichischen Altfahrzeugeverordnung [2] sollte nun größere Rechtsklarheit gegeben sein, womit auch weitere Schritte zur Eindämmung illegaler Praktiken gesetzt werden können und müssen!

Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH vom Juli 2013 lauten die wesentlichsten Abgrenzungskriterien zur Unterscheidung von Abfall (Altfahrzeug) und Nicht-Abfall (Gebrauchtfahrzeug):
Der Reparaturaufwand, mit welchem das betreffende Fahrzeug in einen wieder zulassungsfähigen Zustand gebracht werden kann, muss geringer als der Zeitwert des Fahrzeuges sein (Gebrauchtfahrzeug); andernfalls ist das Fahrzeug als „Abfall“ (Altfahrzeug) einzustufen.
Für die Bestimmung des Zeitwert und der Reparaturkosten ist jener Staat maßgeblich, in welchem sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Feststellung dieser beiden Werte befindet (also in Österreich).
Um rechtswidrige Behandlungen und Exporte von Altfahrzeugen zu verhindern, dürfen Autowracks und nicht zulassungsfähige Fahrzeuge nur Berechtigten zur Übernahme solcher Abfälle angeboten und von diesen übernommen werden. Verletzt man diese Pflichten, so kann auch der bisherige Kfz-Eigentümer oder derjenige, der an einer illegalen Übergabe mitgewirkt hat, zur Verantwortung gezogen werden.

Änderungsbedarf im AWG

Um bei Kontrollen von rechtswidrigen Altautoplätzen und -exporten effektiver vorgehen zu können, wäre es sehr zu begrüßen, wenn in das Abfallwirtschaftsgesetz eine Bestimmung über die Beschlagnahme von illegal gelagerten oder transportierten Abfällen eingefügt werden könnte. Nachdem 2014 das Problembewusstsein stark gestiegen und das rechtliche Instrumentarium eine klare Auslegung erfahren hat, wäre es an der Zeit, im Jahr 2015 bessere Werkzeuge zur Umsetzung der bestehenden Vorschriften zur Verfügung zu stellen.

 

Weiterführende Informationen:

„Wertvolle Rostschüsseln“ Umweltschutz 02/2014
http://www.umweltschutz.co.at/fileadmin/ebook/uws-2014-02/files/20.html

„Schrott-Schiebereien geht’s an den Kragen“, Umweltschutz 05/2014
http://www.umweltschutz.co.at/Schrott-Schiebereien-geht-s-an-den-Kragen.712.0.html

[1] Kletzmayr, Walter: Altfahrzeugschwund in Österreich. In: WKO-Workshop „Illegale Abfallexporte“. Wien, 2014. Vgl. auch http://www.autoundwirtschaft.at/print.php?id=6462

[2] Der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) heraus-gegebene Erlass zur Altfahrzeugeverordnung, BGBl II 2002/47 i.d.F. BGBl II 2014/13, wird derzeit überarbeitet und aktualisiert. Der Entwurf der Überarbeitung wurde im Dezember 2014 zur Begutachtung versendet. Mit einer Veröffentlichung ist im Jänner 2015 zu rechnen.

„Eine profitable und staubige (Entsorgungs-) Angelegenheit“

Hygienisch bedenkliche Abfälle wie Restmüll, Klärschlämme und Rechengut aus kommunaler Abwasserreinigung (samt den darin enthaltenen Tierkadavern) sollten in geschlossenen Systemen mit entsprechenden mehrstufigen Filteranlagen so rasch wie möglich behandelt werden. In letzter Zeit hat sich daneben auch eine ökologisch nicht sinnvolle Vorgehensweise eingebürgert, die vordergründig Kostenersparnisse bringt. Da biologische Zersetzungsvorgänge bekanntlich zu Wärmeentwicklung führen, kann daher mit Zwangsbelüftung oder mehrmaligem Umlagern innerhalb von ein bis zwei Wochen eine Gewichtsreduktion der vermischten Abfallmassen um etwa 20 bis 30 % erreicht werden – bei gewichtsbezogenen Verträgen ergibt sich somit eine beachtliche „Kostenreduktion“.

Feinstaub

Die zur Verbrennung angelieferten getrockneten Müllfraktionen und sonstigen hygienisch bedenklichen Fraktionen (wie fäkalhaltiges Rechengut, Sandfanginhalte und Klärschlämme aus kommunaler Abwasserreinigung) verursachen in der Manipulation naturgemäß die Freisetzung von Feinstaub, der sich im Bereich der Anlagen langsam wieder absetzt und somit das Brandrisiko deutlich erhöht. Bei Ablagerung von trockenen Feinstäuben sind selbst Staubexplosionen nicht ausgeschlossen. Es stellt sich die Frage, ob der jeweilige Anlagenbetreiber genügend Personalreserven für tägliches „Staubsaugen“ im Anlieferbereich verfügbar hat. Man kann leicht abschätzen, dass ein derartiger Reinigungsaufwand sich auf täglich mehr als 200 Euro beläuft, der sich bezogen auf eine Fuhre angelieferte biologisch staubtrockene Abfallmischung mit etwa 10 Euro pro Tonne niederschlagen würde (welcher allerdings nicht vom eigentlichen Nutznießer der „Zwischenbehandlung“ bezahlt wird).

Zusätzliche Kosten infolge „Zwischenbehandlung“

Ein besonders problematisches Phänomen ist die Auslösung von Feueralarm durch Rauchmelder auf Grund von Feinstaubwolken, welche bei der Entladung von trockenen Abfallmischungen massiv auftreten. Dies führt zur grotesken Situation, dass die genervten Mitarbeiter im Anlagenbetrieb derartige Warneinrichtungen abschalten bzw. überbrücken, was im Ernstfall eines Brandes zu sehr kostspieligen Folgen führen kann.

Zwecks Minimierung von Emissionen erfolgt im Anlagenbetrieb die Ansaugung von Verbrennungsluft mittels Gebläse aus dem Bereich der Müllbunker. Der feine Müllstaub belegt die Rotorblätter der Gebläse und in weiterer Folge kommt es aufgrund von Unwucht zum Ausfall dieser Anlagen, sodass der Kessel niedergefahren und die Unwucht beseitigt werden muss, bevor der Kessel wieder hochgefahren werden kann. Die Behebung eines derartigen Zwischenfalls kann ein bis drei Tage dauern. Dies bedeutet dann auf jeden Fall einen beachtlichen Erdgasverbrauch für das An- und Abfahren sowie für den Betrieb der Hilfskessel zwecks Energielieferung (z.B. ununterbrochene Versorgung benachbarter Produktionsbetriebe mit Prozessdampf). Die Wartungskosten umfassen daher auch Folgekosten pro Ausfall in der Größenordnung von rund 100.000 Euro, was nicht durch den vertraglichen Behandlungserlös für solcherart „staubenden Abfall“ abgedeckt ist.

Vorzeigeanlagen in Österreich

Für effiziente und saubere thermische Abfallverwertung gibt es in Österreich weltweit vorbildliche Anlagen (siehe Beispiele wie MVA Flötzersteig, Spittelau und Pfaffenau sowie sechs Klärschlamm- und Sonderabfallverbrennungsöfen in Simmering mit Stromerzeugung und Fernwärmeversorgung in Wien, die Anlagen der EVN am Kraftwerksstandort Dürnrohr samt Fernwärmeversorgung für St. Pölten, die Reststoffverwertung ENAGES im Anlagenverbund mit der Papierfabrik Brigl & Bergmeister in Niklasdorf, das RHKW Reststoffheizkraftwerk am Standort Linz-Mitte mit Stromerzeugung und Fernwärmeauskopplung, die RVL mit Hochdruckdampferzeugung für die Versorgung der Lenzing AG, etc.).

„Öko-Dumping“ durch Exporte

Diese Anlagen werden jedoch zunehmend umgangen, um über „biologische Trocknungen“ Gewichtsabnahmen zu bewerkstelligen und den staubenden Rest wenn möglich zu „Dumpingpreisen“ kostengünstig in Richtung Slowakei, Tschechien oder Ungarn (und in Sonderfällen sogar bis nach Bulgarien) zu exportieren. Es handelt sich dabei um „Dumpingpreise“ im wahrsten Sinne des Wortes, da in diesen Ländern das tiefe Entsorgungspreisniveau durch die (in Österreich, Deutschland und Schweiz gesetzlich bereits längst verbotene) noch immer praktizierte Mülldeponierung bestimmt wird (oft werden nur 10 Euro pro Tonne Müll in Rechnung gestellt, die spätere Räumung und Sanierung brisant gewordener Deponiealtlasten kostet dann – gemäß leidvoller Erfahrung in Österreich – dann das etwa zwanzigfache). Dazu passt die legendäre Aussage eines berühmten Pioniers der Mülldeponierung vor 25 Jahren in Österreich: „Profite interessieren mich nicht – fette Profite müssen es sein!“

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit ja, aber bei gleichen Umweltstandards!

Die Standards in der Müllentsorgung sind im Vergleich der Anforderungen an Deponierung zwischen Slowakei, Ungarn etc. und Österreich so unterschiedlich wie Tag und Nacht.