Das Abfallwirtschaftsgesetz bekommt Zähne

Mitten im Sommer ging der Entwurf zur Novelle 2015 des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) in Begutachtung. Neben der bereits überfälligen Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie für Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung von Unfallfolgen in „Seveso-Behandlungsanlagen“ ist vor allem eine Bestimmung des Entwurfes hervorzuheben: sie soll das Vorgehen gegen illegales Sammeln, Behandeln und Exportieren von Abfällen erleichtern. Die Vollzugsbehörden werden Abfälle beschlagnahmen und für verfallen erklären können – damit könnte das AWG endlich eine wirksame Handhabe bieten, um gegen rechtswidrige Praktiken effektiv vorzugehen.

Das AWG enthält zwar in seinem § 73 eine Rechtsgrundlage, um bei rechtswidrigem Umgang mit Abfällen Maßnahmen auftragen oder Anlagen schließen zu können, sowie bei Gefahr im Verzug auch Sofortmaßnahmen zu veranlassen. Allein, in der Praxis scheiterte bei Kontrollen der Vollzug oft daran, dass den behördlichen Organen kein unmittelbarer Zugriff auf den illegal gelagerten, behandelten oder exportierten Abfall möglich war. Ohne „Gefahr im Verzug“ kann nur ein Behandlungsauftrag erteilt werden, der mühsam vollzogen werden muss. Und selbst wenn „Gefahr im Verzug“ festgestellt werden kann – etwa wenn ein für die Umwelt gefährliches Altfahrzeug auf ungesichertem Boden abgestellt ist – ergeht in der Regel zuerst eine bloße “Verfahrensanordung“, das heißt ein Auftrag an den Inhaber, diese Lagerung zu beenden. Damit stellt die Behörde aber keinesfalls sicher, dass der Abfallbesitzer für eine rechtmäßige Behandlung sorgt. Oft verbringt er das Fahrzeug nur an einen anderen Ort, wo das durchaus wertvolle Alt-Kfz dann ebenso illegal zerlegt oder ins Ausland verbracht wird – zum Schaden der Umwelt und auch der österreichischen Wirtschaft!

Kontrolle mit Biss: unmittelbarer Zugriff auf Abfälle bei illegalen Praktiken

Hier soll nun die als § 75b vorgesehene Bestimmung über „Beschlagnahme und Verfall“ Abhilfe schaffen: Wenn sich anlässlich einer Kontrolle der begründete Verdacht ergibt, dass Abfälle ohne Erlaubnis gesammelt, behandelt oder über die Grenze verbracht werden, so kann die Behörde die Abfälle samt ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen und sogleich dafür sorgen, dass sie einer ordnungsgemäßen Zwischenlagerung zugeführt werden. Mit dieser Zugriffsbefugnis haben die Kontrollbehörden nun endlich die Möglichkeit, dem Zuwiderhandelnden die Abfälle zu entziehen und auf diese zur Abstellung illegaler Praktiken unmittelbar zuzugreifen.

Befinden sich die Abfälle im Zeitpunkt der Beschlagnahme in einem Beförderungsmittel, so kann dieses solange angehalten werden, bis die Beförderung zu einem geeigneten Zwischenlager sichergestellt ist. Gegebenenfalls kann die Behörde dem Lenker gegenüber auch anordnen, den beschlagnahmten Abfall an den vorgesehenen Ort zu bringen.  Das Beschlagnahmerecht umfasst auch Container und andere Transportverpackungen, in denen sich illegal transportierte Abfälle befinden. In der Folge kann der beschlagnahmte Abfall binnen zwei Wochen für verfallen erklärt werden und ist dann nutzbringend zu verwerten oder zu beseitigen.

Diese Bestimmung ermöglicht es den Behörden, Gefahren für die Umwelt und die Gesundheit in effektiver Weise abzuwehren. Dem AWG wachsen damit endlich Zähne, die dringend notwendig sind, um gegen illegale Praktiken vorzugehen, über die HotSpots – Umweltschützer ohne Grenzen schon mehrmals berichtet hat ( http://umwelt-hotspots.org/gefaehrlicher-abfall-oder-gebrauchtfahrzeug; siehe auch http://umwelt-hotspots.org/55 ).

Eine weitere neue Bestimmung soll den Vollzug des AWG bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Elektro-Altgeräten und gebrauchten Fahrzeugen erleichtern. Werden die durch Verordnung bzw. den Bundes-Abfallwirtschaftsplan festgelegten Mindestanforderungen nicht eingehalten, so liegt eine bewilligungspflichtige Abfallverbringung vor (§ 72a des Entwurfes).

Vorzugspfandrecht bei Altlastensanierungen

Schließlich möchte das Umweltministerium durch § 74a ein Vorzugspfandrecht des Bundes einführen, das dem Bund im Falle der Kostentragung für die Sanierung von Altlasten einen Zugriff auf die durch die Altlastensanierung eintretende Wertsteigerung von Liegenschaften ermöglicht und die Aufbringung von Mitteln zur Sanierung erleichtert (§ 74a).

Deregulierung und Erleichterungen für Abfallbesitzer

Der Deregulierung dienen die Streichung der Verpflichtung, einen Stellvertreter für den Abfallbeauftragten zu bestellen, sowie Erleichterungen bei der Probenahme von Abfällen und die Einführung eines Vertrauensschutzes auf die Richtigkeit behördlicher Eintragungen über die Berechtigung zur Abfallbehandlung und –sammlung in den Registern.

Umsetzung von Unionsrecht

Dazu enthält der Novellenentwurf die vom Unionsrecht gebotene, eigentlich schon bis Ende Mai 2015 fällige Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie, und die notwendigen Begleitregelungen zur Anwendung der EU-Verordnung über das Abfallende bei Kupferschrott.

Baldige Gesetzwerdung dringend notwendig

Die Stellungnahmefrist zum Entwurf endet am 31. August. Eine baldige Gesetzwerdung ist nicht nur wegen des schon bestehenden Umsetzungsverzuges bei „Seveso III“ notwendig, sondern auch deswegen, um effektiv gegen die anhaltend besorgniserregende negative Entwicklung u.a. bei der Verwertung von Altfahrzeugen vorgehen zu können: Wie von HotSpots – Umweltschützer ohne Grenzen im Dezember 2014 berichtet ( http://umwelt-hotspots.org/gefaehrlicher-abfall-oder-gebrauchtfahrzeug ), verschwinden weit über hunderttausend Altfahrzeuge jährlich aus Österreich und werden nicht der dafür von der EU-Altfahrzeuge-Richtlinie und der österreichischen Altfahrzeuge-Verordnung vorgesehenen Verwertung zugeführt (siehe auch http://umwelt-hotspots.org/55 ).

Nach den wichtigen rechtlichen Klarstellungen, die das Umweltministerium in seinem neuen Erlass zur Anwendung der Altfahrzeuge-Verordnung im April 2015 vorgenommen hat (siehe http://www.bmlfuw.gv.at/greentec/abfall-ressourcen/abfall-altlastenrecht/awg-verordnungen/altf_vo.html ), könnte mit der neuen Beschlagnahme- und Verfallsbestimmung ebenfalls noch im heurigen Jahr ein weiterer wichtiger Schritt zum Schutz der Umwelt gesetzt werden.