Wie ungesund ist die biologische Trocknung von Abfällen?

HotSpots – Umweltschützer ohne Grenzen haben schon im Artikel „Eine profitable und staubige (Entsorgungs-) Angelegenheit“ über die für die Umwelt nachteilige „biologische Trocknung“ von Restmüll und anderen Abfällen berichtet. Dass diese Abfälle – anstatt sie gemäß Stand der Technik thermisch zu verwerten – getrocknet und anschließend zur weiteren Behandlung verbracht werden, ist auch unter gesundheitlichen Aspekten höchst problematisch.

Die sogenannte „biologische Trocknung“ von hygienisch bedenklichen Abfällen wie Restmüll, Klärschlamm und Rechengut aus kommunaler Abwasserreinigung sowie Schlämme aus der Chemikalienrückgewinnung produziert einen feuchte- bzw. gewichtsreduzierten Rest, der nunmehr ein außerordentlich staubender Abfall ist. Dieser Rückstand wird durch die Freisetzung von Feinstaub und Bioaerosolen in der Manipulation und in der weiteren Behandlung die Gesundheit von Mitarbeitern in mechanisch-biologischen Trocknungsanlagen und nachfolgenden Abfallbehandlungsanlagen sowie eventuell auch von Anrainern dieser Anlagen gefährden.

Bioaerosole

Unter Bioaerosolen versteht man alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z.B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. diese beinhalten oder bilden.

Vereinfacht ausgedrückt sind Bioaerosole luftgetragene Mikroorganismen. Mikroorganismen kommen überall in der Umwelt vor und viele Vertreter dieser Gruppe besitzen nützliche Eigenschaften.
Ein Teil der Mikroorganismen sind allerdings (potenzielle) Krankheitserreger, so beispielsweise Bakterien, Schimmelpilze und Viren, die in Abfällen wie Restmüll und Rechengut in erheblichem Ausmaß vorkommen.

Wirkungen von Bioaerosolen

In der Studie „Hygienefragen in der Mechanisch-Biologischen Abfallbehandlung“ (BE-095, Umweltbundesamt, Wien, September 1998) wird bereits im Vorwort klargestellt:
„Abfallbehandlungsanlagen müssen so betrieben werden, dass mögliche Einwirkungen auf die Umwelt minimal gehalten werden und keine Gefährdung für die in der Anlage beschäftigten Arbeitnehmer auftritt. Aus Sicht der Hygiene haben bei der mechanisch-biologischen Behandlung von Restmüll (und Klärschlamm) vor allem Bioaerosol-Emissionen, d.h. die aus dem Abfall über den Luftweg freigesetzten Keime und Partikel, einen hohen Stellenwert.“

Bioaerosole können Infektionserkrankungen, allergische Reaktionen, Asthma, Bronchitis, Reizung von Augen und anderen Schleimhäuten und weitere Erkrankungen der Atemwege hervorrufen.

In der Bewertung der Gesundheitsgefährdung anhand von Fallstudien in der Literatur wurde in der Studie des Umweltministeriums bzw. Umweltbundesamt beispielhaft festgestellt: „Malros et al. (1992) haben an Arbeitern einer dänischen Sortieranlage asthmatische Beschwerden festgestellt. Bei 8 von 15 Arbeitern, die einer starken Staubbelastung ausgesetzt waren, traten innerhalb von 5 bis 12 Monaten ein Asthma Bronchiale auf, ein weiterer Arbeiter litt an chronischer Bronchitis. Nach der Aufgabe ihrer Tätigkeit klagten sechs der genannten Arbeiter auch längere Zeit (2 Jahre) noch über Asthma bei körperlicher Belastung. Diese sechs Arbeiter und ein weiterer wurden als Berufskranke anerkannt und entschädigt.“

In einer weiteren Untersuchung traten bei 4 von 11 Arbeitern, die in einem schwedischen Müllklärschlamm-Kompostwerk im Aufgabebereich und beim Auslass der Mühle tätig waren, Übelkeit, Kopfschmerzen und Durchfall auf. In diesem Bereich wurden hohe Konzentrationen an Fäkalkeimen in der Luft festgestellt (Lundholm und Rylander, 1980).

Erforderliche Maßnahmen

In der behördlichen Bewilligung und Überwachung von mechanisch-biologischen Trocknungsanlagen wären gemäß der anzuwendenden Gesetze die möglichen gesundheitlichen Wirkungen der von diesen Anlagen emittierten Bioaerosole für Menschen zu prüfen, insbesondere die allergenen, toxischen und infektiösen Risiken bei Inhalation dieser Bioaerosole.

In Anbetracht der zunehmenden Missstände in der mechanisch-biologischen Abfalltrocknung in etlichen Bundesländern sind Messungen von Bioaerosolen und deren toxiklische Bewertungen dringend erforderlich.
Bezeichnend für Österreich ist allerdings, dass es dafür seit Jahren keine Nachfrage seitens öffentlicher Stellen gibt, obgleich diese Problematik aus Publikationen insbesondere auch des Umweltministeriums bekannt sein müsste.

Immissionsbetrachtung

Aus bislang vorliegenden umweltepidemiologischen Studien liegen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Anwohnerinnen und Anwohner durch Bioaerosole im Umfeld solcher Anlagen vor. Eine im Vergleich zur ortsüblichen natürlichen Hintergrundbelastung erhöhte Bioaerosol-Immissionskonzentration, durch Emissionen aus einer offenen mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage, ist als eine erhebliche (potenzielle) zusätzliche Bioaerosolbelastung der Arbeitnehmer und Anrainer anzusehen.
Aus Gründen des (gesetzlich erforderlichen) vorsorgenden Umweltschutzes kann eine solche erhöhte Exposition deshalb als Gesundheitsgefährdung eingestuft werden, da bei manchen Personen nachteilige gesundheitliche Effekte (z. B. allergische Symptome) schon bei Exposition gegenüber üblichen Umweltkonzentrationen auftreten können.

Prävention

Abfälle wie Restmüll, kommunale Klärschlämme und Rechengut sind daher ohne Umwege und gesundheitsgefährdende Zwischenbehandlungen und Manipulationen in thermischen Abfallverwertungsanlagen umweltfreundlich, sicher und für die Konsumenten kostengünstig zu behandeln. Dass diese Anlagen in Österreich jedoch zunehmend über „biologische Trocknungen“ umgangen und die Abfälle über Umwege entsorgt werden, wurde von HotSpots – Umweltschützer ohne Grenzen schon im Artikel „Eine profitable und staubige (Entsorgungs-) Angelegenheit“ aufgezeigt.

Illegale Altfahrzeugexporte – dringender Handlungsbedarf in der EU
ZDF-Bericht in der Sendung Frontal 21

Nach wie vor ist unklar, wo jährlich 8 Millionen Stück Altfahrzeuge aus der Europäischen Union (EU) verbleiben, welche zwar endgültig stillgelegt werden, aber nicht bei den in der EU vorhandenen Recyclingunternehmen als zu verwertender Abfall ankommen. Allein in Deutschland beträgt diese Dunkelziffer 1,4 Millionen Fahrzeuge pro Jahr, in Österreich sind es jährlich immerhin mehr als 100.000 Stück Altfahrzeuge, deren Schicksal im Verborgenen bleibt. Bekannt ist lediglich, dass alle diese Altfahrzeuge illegal und unter Umgehung der europäischen Gesetze in ferne Regionen wie Russland, GUS-Staaten, Westafrika oder Asien exportiert werden. Damit gehen dem rohstoffarmen Europa wichtige und vor allem wertvolle Rohstoffe verloren; mittlerweile hat auch die Europäische Kommission erkannt, dass hier dringender Handlungsbedarf geboten ist.

Der Verein HotSpots – Umweltschützer ohne Grenzen – hat bereits am 23. Dezember 2014 im Blog-Artikel Gefährlicher Abfall oder Gebrauchtfahrzeug? auf die Problematik hingewiesen.

Nun hat das ZDF in der Sendung „Frontal 21“ vom 31. März 2015 das Thema
ebenfalls aufgegriffen und eine spannende Reportage dazu erstellt:

 

 

Was tun, wenn das Auto kein Pickerl mehr bekommt?
Subjektiver Abfallbegriff im Vormarsch

Zur Abgrenzung von Abfall und Nicht-Abfall bzw. Altfahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen ergingen in den letzten Jahren zahlreiche grundlegende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH). Im Hinblick auf diese Entscheidungen ist auffällig, dass der subjektive Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) – der sich auf die Entledigungsabsicht des bisherigen Inhabers bezieht – immer größere Bedeutung bekommt und er teilweise den objektiven Abfallbegriff, der an die Notwendigkeit der Behandlung von Sachen als Abfall aufgrund öffentlicher Interessen anknüpft, in den Hintergrund drängt. Wenn dem bisherigen Inhaber einer Sache deren weiteres Schicksal weitgehend gleichgültig zu sein scheint, er sich also einer Sache „entledigen“ möchte, ist es durchaus sinnvoll bzw. notwendig, das weitere Schicksal einer solchen Sache dem „Kontrollregime“ des Abfallwirtschaftsrechts zu unterstellen.

Die Rechtsprechung bringt in Bezug auf den subjektiven Abfallbegriff allerdings durchaus auch zum Ausdruck, dass es bei diesem (wie man eventuell aufgrund des Wortes „subjektiv“ erwarten würde) nicht unbedingt auf den tatsächlichen (Entledigungs)willen des Besitzers einer Sache ankommt, sondern dass auch andere (objektiv begründete) Faktoren die subjektive Abfalleigenschaft herbeiführen können.

So hat der VwGH beispielsweise ausgesprochen, dass eine Sache – unabhängig von der eigenen Entledigungsabsicht des Besitzers – schon dann als Abfall einzustufen ist, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer Entledigungsabsicht bestanden hat (vergleiche VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154). In diesem Sinne hat der VwGH auch die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bestätigt, wonach Fahrzeuge, welche einem Fahrzeughändler von seinen Kunden geschenkt bzw. (gegen Entgelt) überlassen wurden, den subjektiven Abfallbegriff erfüllen, weil Entledigungsabsicht der Kunden im Sinne des AWG 2002 anzunehmen ist. Der VwGH hat in dieser Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, dass die Abfalleigenschaft aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist (vergleiche VwGH 25.09.2014, 2014/07/0088). In einer weiteren bedeutsamen Entscheidung hat der VwGH unlängst zudem klargestellt, dass Altkleider, die in einen Sammelcontainer eingeworfen werden, den subjektiven Abfallbegriff erfüllen, weil der Entledigungswille bei der Weggabe der Gebrauchtkleider als Motiv den Willen Gutes zu tun, überwiegt (vergleiche VwGH 25.09.2014, 2014/07/0032).

Es kann daher festgehalten werden, dass der subjektive Abfallbegriff in der Rechtsprechung zunehmende Bedeutung erlangt und dass es zur Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes nicht unbedingt auf die tatsächliche subjektive Entledigungsabsicht des Besitzers einer Sache ankommt, sondern dass auch objektive Kriterien zur Beurteilung des subjektiven Abfallbegriffes herangezogen werden. Ein Verhalten, das objektiv gesehen auf eine Entledigungsabsicht hindeutet, kann dazu führen, dass eine Sache den abfallrechtlichen Vorschriften unterliegt. Jedenfalls ist aber immer eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen.

Umgelegt auf die Frage, ob Fahrzeuge, welche gemäß § 57a KFG keine Fahrerlaubnis, d.h. kurz „kein Pickerl“ mehr erhalten würden bzw. unverhältnismäßig teuer repariert werden müssten, als Altfahrzeug (= Abfall) oder als Gebrauchtwagen anzusehen sind, bedeutet das:

Eine generelle Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da es jeweils einer Beurteilung im Einzelfall bedarf. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann aber davon ausgegangen werden, dass der Besitzer eines Fahrzeuges, welches das „Pickerl“ entweder gar nicht oder nur mehr mit einem unverhältnismäßig hohen Reparaturaufwand erhalten würde, dieses Fahrzeug in der Regel nicht behalten, sondern sich dessen „entledigen“ wollen wird. Dies könnte als Entledigungsabsicht im Sinne des subjektiven Abfallbegriffes gedeutet und das Fahrzeug somit als Abfall eingestuft werden. Eine Einstufung als Abfall hätte zur Folge, dass den Besitzer des Altfahrzeuges bestimmte Pflichten treffen; er dürfte das Altfahrzeug zum Beispiel nur an zur Sammlung und Behandlung von Abfall berechtigte Personen übergeben.

Ob diese Auslegung des subjektiven Abfallbegriffes mitsamt seinen (mitunter nicht unerheblichen) Auswirkungen von der Rechtsprechung beibehalten bzw. fortentwickelt wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls dort, wo aufgrund des Verhaltens des bisherigen Inhabers einer Sache anzunehmen ist, dass er diese loswerden möchte, ist es durchaus aufgrund der abfallrechtlichen Vorschriften durchaus zutreffend, diese Sache künftig dem „Abfallregime“ zu unterstellen.

Für ein altes Fahrzeug ohne gültiges bzw. ohne Chance auf ein neues Pickerl empfiehlt sich daher die ordnungsgemäße Überlassung dieses Altfahrzeuges an eine als Abfallsammler für Altfahrzeuge befugte Kfz-Werkstätte oder an ein befugtes Schrottverwertungsunternehmen.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bei der Abmeldung eines Kfz, das endgültig aus dem Verkehr gezogen wird, der Zulassungsstelle ein Verwertungsnachweis vorzulegen ist.