Vergaberechtsreformgesetz 2017 ermöglicht Effizienz und Nachhaltigkeit durch interkommunale Zusammenarbeit

Das Vergabereformgesetz 2017 befindet sich aktuell bis zum 3. April 2017 in Begutachtung. Diese überfällige Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU in österreichisches Recht wird eine leichtere Zusammenarbeit zwischen Gemeinden ermöglichen, ohne den mühsamen und kostspieligen Weg einer Ausschreibung zwischen privaten Dienstleistern beschreiten zu müssen.

Im § 10 der vorgeschlagenen Novelle wird für die Kommunen ein dritter Weg zwischen „selber erbringen“ oder „an Private ausschreiben“ festgeschrieben: nämlich mit einer anderen Kommune zusammenzuarbeiten.

Die Voraussetzungen für eine solche interkommunale Zusammenarbeit werden im Art 12 Abs 4 der RL 2014/24/EU „Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors“ vorgegeben. Im Bundesvergabegesetz 2017 soll die interkommunale Zusammenarbeit ohne Ausschreibungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 3 wie folgt umgesetzt werden:

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern, wenn

  1. der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet oder implementiert, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können,
  2. die Implementierung dieser Zusammenarbeit ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und
  3. die beteiligten öffentlichen Auftraggeber auf dem offenen Markt weniger als 20% der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten erbringen.

Diese interkommunale Zusammenarbeit hat der Verwaltungsgerichtshof übrigens bereits 2014 für zulässig erklärt: In seinem Erkenntnis vom 17. Juni 2014, 2013/04/0020, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Leistungsaustausch zwischen Gemeinden auch gegen Entgelt zulässig ist. Ein bekannter privater Entsorger hatte beim NÖ Vergabesenat eine Vereinbarung zwischen der Stadt Wien und der Stadt Klosterneuburg erfolgreich beeinsprucht, wonach die Stadt Klosterneuburg ihren Siedlungsabfall von der Stadt Wien in den Müllverbrennungsanlagen behandeln lässt. Gegen die Nichtigerklärung dieser Vereinbarung durch den NÖ Vergabesenat hatten die Städte Wien und Klosterneuburg beim Verwaltungsgerichthof eingesprochen und mit dem Erkenntnis vom 17. Juni 2014 Recht bekommen (siehe dazu HotSpots vom 27. Juli 2015).

Der VwGH hielt fest, dass öffentliche Stellen, die zusammenarbeiten wollen, eine transparente gemeinsame Organisation für diese Aufgabe sicherstellen müssen (gemeinsamer Lenkungsausschuss, gemeinsames Controlling).

Öffentliches Interesse für beide oder mehrere Kommunen kann schon durch Überlegungen zur Steigerung der Effizienz durch Zusammenlegung von Dienstleistungsumfang und damit Ausnutzen von Skalenerträgen (das heißt geringere spezifische Gesamtkosten durch größere Mengen) begründet sein. Dieses Erkenntnisses hat die Umsetzung der Richtlinie bereits vorweggenommen. Es hat grundlegende Auswirkung auf alle Kommunen.

Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft schäumten damals: „Ganz (West)Europa denkt in Richtung Wettbewerb öffentlicher Dienstleistungen, Zentral- und Osteuropa  (inkl. Österreich) beharrt am Monopol öffentlicher Dienstleistungen im Sinne der Daseinsvorsorge.“

Die Verantwortlichen der öffentlichen Dienstleister werden mit dem Erkenntnis des VwGH und der kommenden Umsetzung der Vergaberichtlinie im österreichischen Bundesvergabegesetz 2017 darin unterstützt, dass den Haushalten nur die tatsächlich anfallenden Kosten vorgeschrieben werden und nicht Wettbewerb mit Gewinnerzielungsabsicht im Interesse von Shareholdern auf den Schultern der kleinen Gebührenzahler ausgetragen wird, was zu höheren Kosten und tendenziell zu einer Minderung der Dienstleistungsqualität führt.

Quellen: