POP & Heavy Metal im Görtschitztal

Die Vorgeschichte der Entstehung und der Folgen der Chemie-Altlast im Kärntner Görtschitztal wurde schon in einem Beitrag in diesem Blog „Der HCB-Skandal im Görtschitztal: Ursachen und Folgen“ behandelt. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit aktuellen Messergebnissen von POP (persistent organic pollutants) und Schwermetallen in den Böden des Görtschitztals.

Wald

Die 2016 gemessenen Belastungen der Humusauflagen der Waldböden mit dem zu den POPs zählenden Hexachlorbenzol (HCB) zeigen Werte zwischen 1,1 und 29 µg/kg Trockenmasse (TM). Internationale Vergleichsdaten für ländliche Regionen zeigen eine Hintergrundbelastung von kleiner 0,2 µg/kg bei Waldböden. Die bei den gegenständlichen Untersuchungen gemessenen Werte liegen sehr deutlich darüber. Man kann aus den Daten auch erkennen, dass die gemessenen Belastungen mit weiterer Entfernung vom Zementwerk und von der Deponie-Altlast abnehmen.

 

Auch die Messergebnisse 2016 für Schwermetalle zeigen teilweise eine deutliche Belastung der Waldböden. Sie liegen zum Teil über den Daten der Bodenzustandsinventur 1999 (1) für den Raum Kärnten. Insbesondere Blei, Cadmium und Quecksilber liegen in bestimmten Bereichen deutlich über den Mittelwerten 1999. Die Maximalwerte von Blei und Cadmium sind als sehr hoch und Quecksilber ist als hoch einzustufen. Kritische Konzentrationen an Schwermetallen, welche Störungen des Bodenlebens hervorrufen können, treten bei Chrom und Kupfer auf (2).

 

Weiden, Wiesen und Gärten

Die Belastung der Böden mit Hexachlorbenzol (HCB) ist auch im Untersuchungszeitraum (2016) sehr hoch. In Gärten, Wiesen und Weiden wurden Konzentrationen von 0,69 bis 74 µg/kg TM gemessen. Publizierte Hintergrundbelastungen an Hexachlorbenzol für unbelastete ländliche Gegenden liegen im Bereich von < 0,1 bis 0,3 µg/kg TM (3,4). Eine höhere Belastung im Bereich der Deponie der Donau Chemie in Brückl und des Zementwerks der w&p Zement in Wietersdorf, ist aus der räumlichen Verteilung klar erkennbar, wobei die höchsten Werte nahe der Altlast der Donau Chemie vorhanden sind.

 

Gesetzliche Grenzwerte für Hexachlorbenzol in Böden gibt es nicht. Die „Hollandliste“ aus dem Jahr 1994 stellt eine Liste von Grenz- und Richtwerten für Schadstoffgehalte in Böden dar, die als Entscheidungshilfe für die Einschätzung von Bodenverunreinigungen dient. Hexachlorbenzol ist darin mit einem Referenzwert von 2,5 µg/kg angeführt. Dieser häufig herangezogene Wert ist aber in der „New Dutch List“ (5) aus dem Jahr 2000 nicht mehr enthalten, woraus abgeleitet werden kann, dass der frühere Referenzwert veraltet ist.

 

Die im ersten Blogbeitrag geäußerte Vermutung, dass Landwirte von der Deponie den dort abgelagerten, aus der Acetylenproduktion stammenden Blaukalk (6) abholen durften, um damit ihre sauren Böden zu „verbessern“, ist durch die aktuellen Messungen bewiesen. Blaukalk wurde auch zum Kalken der Ställe verwendet. Ein Restbestand an Blaukalk wurde bei einem landwirtschaftlichen Betrieb gefunden und es wurden durch kontaminierten Blaukalk verursachte Konzentrationen vereinzelt auch in Bodenproben festgestellt, die nicht allein durch die Immissionsbelastung zu erklären sind.

 

Auch die Ergebnisse der Schwermetallmessungen zeigen teilweise deutliche Belastungen der Grünlandböden, wobei insbesondere die Belastung mit Arsen, Blei, Chrom, Molybdän, Nickel und in Einzelfällen auch Quecksilber sehr hohe Werte zeigen.

 

Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten

In einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27.10.2016 (7) wurde einer Umweltbeschwerde des Naturschutzbeirates des Landes Kärnten als Umweltanwalt im Zusammenhang mit der Altlast Brückl und des Einsatzes des kontaminierten Blaukalks bei der Zementherstellung keine Folge gegeben.

 

Unter anderem argumentierte das Landesverwaltungsgericht dahin, dass aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen festgestellt werde, dass in Kärnten und damit auch im Bereich des Görtschitztales eine Grundbelastung an HCB aufgrund des früheren Einsatzes von HCB als Pflanzenschutzmittel vorhanden sei. Eine „erhöhte Belastung durch HCB, zurückzuführen auf das Ereignis im Herbst 2014“ [Einsatz des aus der Deponie Brückl stammenden Materials im Zementwerk] habe nicht nachgewiesen werden können: „Die Messwerte mit 31.08.2016 sind ident mit Aufzeichnungen aus dem Jahr 1999 (Bodenzustandsinventur Kärnten) sowie mit Proben, welche in der Steiermark in den Jahren 2005 und 2006 gezogen wurden. Eine Veränderung der HCB-Konzentration im untersuchten Boden, ausgelöst durch das Ereignis im Jahre 2014, konnte sohin nicht erkannt werden.“

 

Diesen Feststellungen dürften bezüglich der Belastung bzw. Vorbelastung der Böden unzutreffende Darstellungen des beigezogenen Sachverständigen zugrunde liegen. Die Grundbelastung des Bodens mit HCB wird im Erkenntnis mit einem durchschnittlichen Wert von 2 µg/kg angegeben. Publikationen zu Hintergrundbelastungen an Hexachlorbenzol gehen hingegen für unbelastete ländliche Gegenden von < 0,1 bis 0,3 µg/kg aus (siehe oben). Ausgehend von der von verschiedenen Fachleuten mit einigen hundert bis einigen tausend Kilogramm HCB (8,9) abgeschätzten Emissionsfracht ist diese Entscheidungsgrundlage des Landesverwaltungsgerichtes schwer nachvollziehbar.

 

Schlussfolgerung

Die hier dargestellten Untersuchungsergebnisse führen zur Forderung, dass alle Betriebe in der Region künftig nur unter Einhaltung der besten verfügbaren Technik zur Emissionsminderung weiterbetrieben werden dürfen.

 

  1. Amt der Kärntner Landesregierung 1999: Bodenzustandsinventur Kärnten 1999
  2. Blum W.E.H., Klaghofer E., Kochl A., Ruckenbauer P. 1997: Bodenschutz in Österreich. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
  3. Freudenschuß A., Obersteiner E. und Uhl M. 2008: Organische Schadstoffe in Grünlandböden. Umweltbundesamt, Report, REP-0158, Wien.
  4. Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz, LABO 2003: Hintergrundwerte für anorganische und organische Stoffe in Böden.
  5. Dutch Target and Intervention Values, 2000 (the New Dutch List).
  6. Blaukalk entsteht bei der Herstellung von Acetylen aus Calciumcarbid nach der folgenden Gleichung: CaC2 + 2 H2O = C2H2 (Acetylen) + Ca(OH) 2 (Blaukalk unbelastet). Das Acetylen verwendet man bei der Herstellung von chlorierten Lösemitteln, wobei als Nebenprodukte u.a. die toxischen Problemstoffe HCB und Hexachlorbutadien anfallen.
  7. Landesverwaltungsgericht Kärnten: Erkenntnis, Zahl: KLVwG-691/6/2016
  8. Raupenstrauch H. 2015: Befund und Gutachten. Ermittlungsverfahren gegen Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH
  9. Umweltbundesamt 2016: Emissionen Zementwerk Wietersdorf zur Einhaltung von Belastungsgrenzen

Offene Baustellen betreffend Altfahrzeuge im Entwurf des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2017

Am 24. Jänner 2017 wurde der Entwurf zum Bundesabfallwirtschaftsplan (BAWP) 2017 durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) online gestellt und das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren und Anhörungsverfahren gemäß § 8 Abs. 2 AWG gestartet. Am Beispiel Altfahrzeuge ist ersichtlich, dass der Entwurf einiges zu wünschen übrig lässt.

 

Rückschritte seit 15 Jahren

Generell werden im gegenständlichen Entwurf das erwartete Abfallaufkommen und mögliche Behandlungswege für verschiedene Abfallarten für das Jahr 2021 dargestellt. Speziell für den Abfallstrom „Altfahrzeuge“ (AFZ) ist festzuhalten, dass in den Jahren 2000, 2001 und 2002 in Österreich noch rund 120.000 Stück AFZ jährlich einer Verwertung zugeführt wurden. Seither ist die Zahl der einer Verwertung zugeführten AFZ stetig zurückgegangen und betrug zuletzt (Bezugsjahr 2015) nur mehr 48.000 Stück AFZ[1].

 

Im Verhältnis zu den im Jahr 2015 insgesamt endgültig abgemeldeten 255.000 Stück AFZ entspricht dies einer Verwertungsquote von lediglich 19 %. Diese 19 % aller anfallenden AFZ wurden im Jahr 2015 zwar zu 86,94 % einer Wiederverwendung und stofflichen Verwertung bzw. zu 96,89 % einer Wiederverwendung und Verwertung zugeführt. Dennoch lautet die nüchterne Bilanz: mehr als 80 % (!) der jährlich aus dem insgesamt Fahrzeugbestand Österreichs endgültig ausgeschiedenen AFZ kommen bei den heimischen sechs Shredderbetrieben gar nicht an und „verschwinden“ auf bislang ungeklärte Weise aus Österreich; zumeist im Wege illegaler Abfallexporte nach Osteuropa, in den Nahen Osten oder nach Afrika.

 

Dieser AFZ-Schwund“ entspricht einem Materialwert von etwa 40 bis 50 Mio. EUR – wenn man konservativ betrachtet nur den bloßen Schrottwert ansetzt – welcher jährlich als Rohstoffverlust der österreichischen Entsorgungswirtschaft und damit der metallverarbeitenden Industrie sowie dem Fahrzeughandel (Teileverwerter, Kfz-Werkstätten, etc.) verloren gehen; und zwar mit steigender Tendenz. Weitere Leistungen in den damit verbundenen Segmenten Transport, Reparatur, Demontage, Aufbereitung und Verwertung sowie die damit verbunden Arbeitsplätze sind in dieser Wirtschaftlichkeitsbetrachtung noch gar nicht inkludiert.

 

Diese Entwicklung ist insbesondere vor dem Hintergrund der gleichzeitig im selben Betrachtungsraum von 15 Jahren deutlich gestiegenen Anzahl an jährlichen Pkw-Fahrzeugzulassungen bzw. des insgesamt stark angewachsenen Pkw-Fahrzeugbestandes in Österreich (31.12.2015: 4,75 Mio. Stück) mit großer Sorge zu betrachten.

 

Der ungeklärte Verbleib von mehr als 200.000 Stück AFZ pro Jahr1 – welche im nicht trockengelegtem Zustand sogar als gefährlicher Abfall einzustufen sind – wäre aufgrund der hohen Umweltrelevanz dieses Abfallstroms, aber auch infolge der damit verbundenen weit gefächerten Verluste in einem Bundesabfallwirtschaftsplan als ernsthaftes umwelt-, wirtschafts- und beschäftigungspolitisches Thema aufzugreifen und mit entsprechenden Lösungsansätzen zu versehen.

 

Kein Plan im Entwurf zum BAWP 2017

Mit einem im gegenständlichen Entwurf nunmehr prognostizierten Altfahrzeugaufkommen von nur 63.000 t – d.h. weniger als 60.000 Stück AFZ – im Jahr 2021 sind offensichtlich in den nächsten Jahren keinerlei Maßnahmen durch das BMLFUW vorgesehen, um den „AFZ-Schwund“ aufzuklären und wirksam zu unterbinden.

 

Unverständlicher Weise wird im Entwurf des BAWP 2017 lapidar ausgeführt, dass der „…Großteil der abgemeldeten Fahrzeuge in das Ausland als Gebrauchtfahrzeuge verbracht wird…“. Dies beschreibt in Wahrheit einen illegalen Vorgang und lässt Maßnahmen zu dessen Abstellung vermissen. Viele Fahrzeuge werden nämlich anstatt als „Altfahrzeuge“  (und somit als „Abfall“ gemäß Abfallwirtschaftsgesetz) fälschlicherweise als „Gebrauchtfahrzeuge“ deklariert und somit illegal exportiert. Dies ist dem  BMLFUW seit längerem bekannt, dennoch wird auf diese Missstände und die deshalb dringend erforderlichen Maßnahmen im vorliegenden Entwurf eines BAWP 2017 mit keinem Wort eingegangen.

 

Ein wirksames Mittel zur Verhinderung derartiger illegaler AFZ-Exporte wäre die Verbesserung des Abmeldungsprozedere im Falle der endgültigen Abmeldung von Altfahrzeugen: Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen wird in der täglichen Praxis bei der Abmeldung eines Fahrzeuges in einer der in ganz Österreich tätigen Kfz-An- und Abmeldestellen die Vorlage des Verwertungsnachweises – obwohl dies im Kraftfahrzeuggesetz (KFG) verpflichtend normiert ist[2] – nicht verlangt. Diesbezüglich besteht im BMFLUW selbst sogar die allgemeine Auffassung, dass das KFG diesbezüglich „totes Recht“ darstellt.

 

Demzufolge wären in einem Bundesabfallwirtschaftsplan Maßnahmen aufzuzeigen, wie das BMLFUW zukünftig dieses Problem gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) einer zufriedenstellenden Lösung zuführen und das gesamte Fahrzeug-Abmeldewesen einer der Kreislaufwirtschaft konformen neuem Prozedere unterwerfen will. Bedauerlicher Weise ist dies laut vorliegenden Entwurf des BAWP 2017 nicht vorgesehen bzw. findet überhaupt keine Berücksichtigung.

 

Fragwürdige Abfallverbringungen

Im Entwurf zum BAWP 2017 völlig außer Acht gelassen und mit keinem Wort im Kapitel über die Strategie der österreichischen Abfallwirtschaft erwähnt wird die nach wie vor stark steigende Zahl illegaler Abfallexporte aus Österreich, welche nicht nur den Abfallstrom „Altfahrzeuge“, sondern auch Elektro- und Elektronikaltgeräte, Sperrmüll, Altstoffe und viele weitere Abfallarten betrifft. Ebenso wenig wird auf die notwendige Eindämmung illegaler Sammlertätigkeiten osteuropäischer „Sammelbrigaden“ innerhalb des österreichischen Staatsgebietes eingegangen.

 

Sämtliche illegale Abfallexporte finden – ungeachtet der Zieldestination bzw. des Empfängerstaates – aus rein privatwirtschaftlichen Motiven statt. Die Dimension dieser illegalen Aktivitäten bestimmter Interessensgruppen hat mittlerweile zu einem massiven Abfluss von wirtschaftlich relevanten – weil mit Rohstoffpotential behafteten – Abfällen aus Österreich in Zielregionen geführt, in denen es keine entsprechenden technischen und keine umweltschonenden Verwertungseinrichtungen gibt. Dies führt auch zu einem wirtschaftlichen Nachteil der in Österreich davon berührten Wirtschaftszweige. Es ist deshalb unverständlich, warum in einem Bundesabfallwirtschaftsplan keine konkreten Maßnahmen und Vorgaben als strategiepolitische Instrumente Erwähnung finden, um diese Missstände wirksam zu bekämpfen und zu beenden.

 

Überfällige AWG-Novelle

Bedauerlich und unverständlich ist auch, dass der seit 2015 (!) vorliegende Entwurf einer Novelle des Abfallwirtschaftsgesetztes (AWG), mit der den Vollzugsbehörden die sofortige Beschlagnahme von illegal gelagerten oder exportierten Abfällen ermöglicht würde, noch immer nicht Gesetz geworden ist. Mit dem auf eine Gesetzwerdung wartenden neuen § 78b AWG könnte gegen illegale Praktiken rascher und effektiver als derzeit vorgegangen werden[3].

 

[1] Kletzmayr, Walter: Aktueller Bericht zur AFZ-Verwertung. Hrsg.: ARGE-Shredder GmbH; Österreichische Shredder Altautoentsorgungs- und Entwicklungs-GmbH & Co KG. Lambach, 2016

[2] § 43 Abs 1a KFG. Siehe: http://wko.at/up/Alt-Pkw-Verwertungsnachweis.pdf

[3] Siehe http://umwelt-hotspots.org/das-abfallwirtschaftsgesetz-bekommt-zaehne

Vergaberechtsreformgesetz 2017 ermöglicht Effizienz und Nachhaltigkeit durch interkommunale Zusammenarbeit

Das Vergabereformgesetz 2017 befindet sich aktuell bis zum 3. April 2017 in Begutachtung. Diese überfällige Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU in österreichisches Recht wird eine leichtere Zusammenarbeit zwischen Gemeinden ermöglichen, ohne den mühsamen und kostspieligen Weg einer Ausschreibung zwischen privaten Dienstleistern beschreiten zu müssen.

Im § 10 der vorgeschlagenen Novelle wird für die Kommunen ein dritter Weg zwischen „selber erbringen“ oder „an Private ausschreiben“ festgeschrieben: nämlich mit einer anderen Kommune zusammenzuarbeiten.

Die Voraussetzungen für eine solche interkommunale Zusammenarbeit werden im Art 12 Abs 4 der RL 2014/24/EU „Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors“ vorgegeben. Im Bundesvergabegesetz 2017 soll die interkommunale Zusammenarbeit ohne Ausschreibungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 3 wie folgt umgesetzt werden:

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern, wenn

  1. der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet oder implementiert, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können,
  2. die Implementierung dieser Zusammenarbeit ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und
  3. die beteiligten öffentlichen Auftraggeber auf dem offenen Markt weniger als 20% der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten erbringen.

Diese interkommunale Zusammenarbeit hat der Verwaltungsgerichtshof übrigens bereits 2014 für zulässig erklärt: In seinem Erkenntnis vom 17. Juni 2014, 2013/04/0020, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Leistungsaustausch zwischen Gemeinden auch gegen Entgelt zulässig ist. Ein bekannter privater Entsorger hatte beim NÖ Vergabesenat eine Vereinbarung zwischen der Stadt Wien und der Stadt Klosterneuburg erfolgreich beeinsprucht, wonach die Stadt Klosterneuburg ihren Siedlungsabfall von der Stadt Wien in den Müllverbrennungsanlagen behandeln lässt. Gegen die Nichtigerklärung dieser Vereinbarung durch den NÖ Vergabesenat hatten die Städte Wien und Klosterneuburg beim Verwaltungsgerichthof eingesprochen und mit dem Erkenntnis vom 17. Juni 2014 Recht bekommen (siehe dazu HotSpots vom 27. Juli 2015).

Der VwGH hielt fest, dass öffentliche Stellen, die zusammenarbeiten wollen, eine transparente gemeinsame Organisation für diese Aufgabe sicherstellen müssen (gemeinsamer Lenkungsausschuss, gemeinsames Controlling).

Öffentliches Interesse für beide oder mehrere Kommunen kann schon durch Überlegungen zur Steigerung der Effizienz durch Zusammenlegung von Dienstleistungsumfang und damit Ausnutzen von Skalenerträgen (das heißt geringere spezifische Gesamtkosten durch größere Mengen) begründet sein. Dieses Erkenntnisses hat die Umsetzung der Richtlinie bereits vorweggenommen. Es hat grundlegende Auswirkung auf alle Kommunen.

Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft schäumten damals: „Ganz (West)Europa denkt in Richtung Wettbewerb öffentlicher Dienstleistungen, Zentral- und Osteuropa  (inkl. Österreich) beharrt am Monopol öffentlicher Dienstleistungen im Sinne der Daseinsvorsorge.“

Die Verantwortlichen der öffentlichen Dienstleister werden mit dem Erkenntnis des VwGH und der kommenden Umsetzung der Vergaberichtlinie im österreichischen Bundesvergabegesetz 2017 darin unterstützt, dass den Haushalten nur die tatsächlich anfallenden Kosten vorgeschrieben werden und nicht Wettbewerb mit Gewinnerzielungsabsicht im Interesse von Shareholdern auf den Schultern der kleinen Gebührenzahler ausgetragen wird, was zu höheren Kosten und tendenziell zu einer Minderung der Dienstleistungsqualität führt.

Quellen: